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Verkehrsrecht

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Raserdelikte: Neue Regelung der Mindeststrafe

SVG 90 Abs. 3ter

Datum:
23.01.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Thema:
Raserdelikte
Stichworte:
Führerausweis, Mindeststrafe, Motorradlenker, Raser, Raserdelikte, Strassenverkehr
Erlass:
SVG 90 Abs. 3ter
Entscheid:
BGer 6B_1372/2023 vom 13.11.2024
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Seit 2023 besteht die Regelung, dass ein Raserdelikt mit einer Geldstrafe sanktioniert werden kann, sofern der Täter in den letzten 10 Jahren kein schweres Verkehrsdelikt begangen hat.

Das Bundesgericht (BGer) hat nun entschieden, dass diese Regelung unabhängig vom Zeitpunkt der Erlangung des Führerausweises gelte.

Das BGer bestätigte damit ein Urteil des Tribunal Cantonal de Genève.

Sachverhalt

Ein Motorradlenker überschritt 2022 auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 66 km/h.

Prozess-History

  • Erste Instanz
    • In erster Instanz wurde der Motorradlenker für das Raserdelikt (Tempoüberschreitung von mindestens 60 km/h, wo maximal 80 km/h erlaubt sind) im April 2023 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
  • Inkrafttreten Neuregelung von SVG 90 Abs. 3ter
    • Anfang Oktober 2023 trat die Neuregelung von SVG 90 Abs. 3ter in Kraft.
      • Gemäss Neuregelung kann anstatt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden,
        • sofern der Täter binnen der letzten 10 Jahre kein schweres SVG-Delikt begangen hat.
  • Kantonsgericht Genf
    • Da die Neuregelung im konkreten Fall zutraf, verhängte das Genfer Kantonsgericht im November 2023 eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
    • Es berücksichtigte dabei unter anderem folgendes:
      • Beim Vorfall in der Nähe keine anderen Verkehrsteilnehmer;
      • Gute Fahrbedingungen;
      • Anschliessender Verkauf des Motorrads durch den Verkehrssünder;
      • Freiwillige Hinterlegung seine 2020 erlangten Führerausweises durch den Betroffenen.
  • Bundesgericht
    • Die Staatsanwaltschaft gelangte ans BGer und machte geltend,
      • SVG 90 Abs. 3ter setze voraus, dass der Lenker tatsächlich einen tadellosen automobilistischen Leumund während 10  Jahren aufweise;
      • die Regelung sei auf Junglenker, welche erst seit einigen Jahren über einen Führerausweis verfügten, nicht anwendbar.

Erwägungen des Bundesgerichts

Die neue Bestimmung von SVG 90 Absatz 3ter kann grundsätzlich auch bei Fahrzeuglenkern angewandt werden, die noch nicht seit mindestens 10 Jahren über einen Führerausweis verfügten, also auch bei sog. Jung- bzw. Neulenkern.

  • Gesetzesmaterialien
    • Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich laut BGer nur, dass der Gesetzgeber mit der neuen Bestimmung beabsichtigte,
      • dem Richter bei der Bestrafung von Raserdelikten einen gewissen «Ermessensspielraum» einzuräumen.
  • Keine Anhaltspunkte für die Argumentation der Staatsanwaltschaft
    • Laut BGer könne weder aus dem Gesetz selber noch aus den parlamentarischen Debatten geschlossen werden,
      • dass die Prüfung der Frage, ob der Lenker innerhalb der letzten 10 Jahre ein schweres Strassenverkehrsdelikt begangen habe,
        • vom Zeitpunkt der Erlangung des Führerausweises resp. vom Alter des Lenkers abhängig gemacht werden sollte und könne.

Entscheid des Bundesgerichts

Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

BGer 6B_1372/2023 vom 13.11.2024

Weiterführende Informationen

Raserdelikt / Neue Regelung

Raserdelikt / Inkraftsetzung neue Regelung

Raserdelikt / Ersttäter

Raserdelikt / Beifahrer als Mittäter

Führerausweisentzug

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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