Zwischen den Parteien war strittig, wem die Rechte an der streitgegenständlichen Software zustünde, ob eine Verletzung der Urheberrechte vorliege und, ob aufgrund der Verwendung der fremden Leistung gegen Art. 5 UWG (kurz: «Softwareklau») verstossen wurde. Letztlich ging es um den Beweis der Inhaberschaft der Rechte.
Fehlt eine vertragliche Regelung betreffend die Abtretung von Urheberrechten,
- orientiert sich eine Übertragung im arbeitsvertraglichen Verhältnis nach der allgemeinen Ablieferungspflicht gemäss der dispositiven Norm von OR 321b Abs. 2;
- hat Derjenige seine Eigenschaft als originärer oder derivativer Urheberzu beweisen,
- der aus der Urheberschaft Rechte ableitet (vgl. ZGB 8).
BGer 4A_135/2024 vom 16.07.2024
III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht
Art. 321b OR
1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2 Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
I. Beweislast
Art. 8 ZGB
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Weiterführende Informationen
Urheberrecht Allgemein
Urheberrecht Software / Computerprogramme
Urheberrecht / Lizenzvertrag
Arbeitnehmer-Erfindung
Beweislastregel
Quelle
LawMedia Redaktionsteam