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Immobilien / Grundbuchrecht

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Zürcher Online-Grundbuchabfrage: Neu haben Grundeigentümer Möglichkeit zur Anonymisierung

Datum:
20.01.2025
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht, Grundbuchrecht
Thema:
Zürcher Online-Grundbuchabfrage
Stichworte:
Grundbuchabfrage, Immobilien, Zürich
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei Online-Anonymisierung: Eigentümer-Nachforschungen wieder analog beim Grundbuchamt

Einleitung

Die digitale Eigentümerabfrage zu einem Grundstück im Kanton Zürich konnte seit Herbst 2023 – nach einem Unterbruch wegen Sicherheitsproblemen – kostenfrei vorgenommen werden.

Datenabfrage

Die Grundbuchdaten werden über den “GIS-Browser” des Kantons Zürich zur Verfügung gestellt. Pro Tag sind 5 Datenabfragen möglich.

Vergleiche unseren Bericht vom 29.04.2024:

Neue Entwicklung

Dem Bekunden nach wurden sog. «Parallel-Datenbanken» gebildet, die zu fehlender Aktualität oder zu einer missbräuchlichen Verwendung der Informationen führten.

Grundbuchabfragen sind ohnehin nur zu einem bestimmten Grundstück erlaubt.

Zudem sind nicht erlaubt:

  • Die Suche nach einer Person.
  • Systematische Massenabfragen.

Es dominiert daher erneut die Vorsicht, auch wenn dies dem (beschränkten) Öffentlichkeitsprinzip des Grundbuchs zuwiderläuft:

  • Grundeigentümern ist es neu gestattet, ihre Eigentümerdaten für Neugierige sperren zu lassen.

Neue rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage für die Sperr- / Entsperranfrage bildet seit dem 01.12.2024

Neue Möglichkeit zur Datensperre

Seit Dezember 2024 kann jeder Grundeigentümer ohne Angabe von Gründen ein Antrag zur Sperrung oder Entsperrung der über den kantonalen GIS-Browser elektronisch abrufbaren Eigentümerinformationen für ein oder mehrere Grundstücke stellen:

  • Datensperre nur für elektronische Eigentumsabfrage
    • Die Datensperre gilt ausschliesslich für die elektronische Eigentumsabfrage über den kantonalen GIS-Browser unter maps.zh.ch.
  • Keine Datensperre über die beim Grundbuchamt erhältlichen Daten
    • Eine Sperrung der über das Grundbuchamt erhältlichen Grundbuchdaten ist grundsätzlich nicht möglich, da die Einsicht und Auskunft über die Grundbuchdaten den Bestimmungen von Art. 970 ZGB unterliegen.
    • Vgl. auch
  • Umfang der Datensperre
  • Widerruf der Datensperre
    • Eine Entsperrung des zuvor gesperrten Grundstücks kann jederzeit beim zuständigen Grundbuchamt verlangt werden.
  • Handänderung
    • Bei einem Eigentümerwechsel bleibt die digitale Datensperre des Grundstücks bestehen.
    • Möchte die Käuferschaft die Sperre aufheben, muss sie ein (jederzeit mögliches) Entsperr-Gesuch stellen.

Datensperre

Grundeigentümer, die ihre Daten im Zusammenhang mit der elektronischen Eigentümerauskunft sperren oder entsperren lassen wollen, haben dem zuständigen Grundbuchamt das nachfolgende Antragsformular ausgefüllt zuzustellen:


Quelle: https://www.notariate-zh.ch/grundbuch/elektronische-eigentumsabfrage, hrsg. von Notariatsinspektorat des Kantons Zürich (abgerufen am 18.01.2025)

Vorgehen des Dritten bei einer Datensperre

Im Falle einer Datensperre des Grundeigentümers gelangt der Dritte nur über eine Eigentumsanfrage (telefonisch oder Vorsprache auf dem Grundbuchamt) zu seinem Auskunfts-Ziel.

Die Grundbuchämter freut die neue Entwicklung natürlich nicht: 

  • Sie meinten, sie hätten mit der elektronischen Eigentümerabfrage eine Arbeitsentlastung erfahren und sind nun wieder mit analogem Auskunftsaufwand konfrontiert.

Fazit

Man würde meinen, dass in den heutigen Zeiten von künstlicher Intelligenz (KI) (Artificial Intelligence (AI)) eine Programmierung des GIS-Browers für Eigentumsabfragen nach dem Vorsichtsprinzip (keine Massenabfragen, keine Suche nach Personen usw.) hätte möglich sein sollen.

Offenbar ist dem nicht so, sodass das Obergericht des Kantons Zürich die Ergänzung der kantonal-zürcherischen Grundbuchverordnung (§ 35c kGBV ZH) veranlassen musste.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: dienerdiener.ch

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