Sachverhalt
Der 58-jährige Berufsoffizier (Ausbilder bei der Schweizer Armee) hatte angegeben,
- er hätte anders als seine Kollegen kein Weihnachtsgeschenk erhalten, und
- sein Chef habe ihn nicht angerufen, um zu fragen, wie es ihm gehe.
Erwägungen des Bundesgerichts
Es ergab sich folgendes:
- Die Kündigung erfolgte nicht zur Unzeit,
- weil der Bundesangestellte wegen Meinungsverschiedenheiten mit Kollegen krankgeschrieben war.
- Das Bundesgericht (BGer) bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz,
- wonach es sich um eine sog. «arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit» und
- wonach es sich nicht um Mobbing handelte,
- wogegen der Arbeitgeber hätte intervenieren müssen.
Entscheid des Bundesgerichts
- Die Beschwerde wurde abgewiesen
- Die auf 3000 Franken festgesetzten Prozesskosten gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- (Mitteilungen)
BGer 1C_595/2023 vom 26.03.2024
Weiterführende Informationen
Rechtsschutz
Mobbing / Fürsorgepflicht
Beendigung
Öffentliches Personalrecht Allgemein
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: © VBS/DDPS, Alexander Kühni, mediathek.admin.ch – CC BY-NC-ND