Sachverhalt
Das Hochbauamt des Kantons Zürich eröffnete mit Ausschreibung vom 04.03.2024 auf SIMAP ein offenes Submissionsverfahren im Staatsvertragsbereich betreffend Arbeiten für die Baugrube im Projekt Neubau FORUM UZH.
Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 16. April 2024 gingen drei gültige Angebote mit Preisen inkl. MWST ein zwischen:
- Fr. 29’941’486.35 (Mitbeteiligte)
- Fr. 41’866’722.40 (Beschwerdeführerin).
Mit Verfügung vom 13.06.2024 erteilte das Hochbauamt den Zuschlag der F AG zum angeführten Preis.
Auf dem zweiten Platz rangierte gemäss Bewertung der Vergabebehörde das Angebot der A AG.
Das Hochbauamt des Kantons Zürich formulierte in den Ausschreibungsunterlagen drei Zuschlagskriterien:
- ZK 1 – Preis
- ZK 2 – Qualität
- Unterkriterien
- ZK 2.1 Referenzen
- ZK 2.2 Schlüsselpersonen
- ZK 3 – Nachhaltigkeit.
Insgesamt erhielten:
- Die Mitbeteiligte 500 gewichtete Punkte
- die Beschwerdeführerin 499,04 gewichtete Punkte.
Beschwerdeverfahren
- Beschwerdegegner
-
- Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstellte der Beschwerdegegner eine detailliertere Vergleichsbewertung, worin sie gewichtete:
- Mitbeteiligte: 465,55
- Beschwerdeführerin: 459.
- Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstellte der Beschwerdegegner eine detailliertere Vergleichsbewertung, worin sie gewichtete:
- Beschwerdeführerin / Mitbeteiligte
- In ihrer Replik rügte die Beschwerdeführerin (rechtzeitig), infolge der Akteneinsicht im Gerichtsverfahren habe sich ergeben,
- dass das Unterkriterium 2.1 – Referenzen mathematisch falsch bewertet worden sei;
- dass ihre Bewertung der ZK 2.2 und 3 ebenfalls zu korrigieren wäre, da sie bei diesen Kriterien zu schlecht bewertet worden sei.
- In ihrer Replik rügte die Beschwerdeführerin (rechtzeitig), infolge der Akteneinsicht im Gerichtsverfahren habe sich ergeben,
Erwägungen
- Fragebögen, Ausschreibungsunterlagen und Bewertungen / Ermessen?
- Referenzauskünfte (ZK 2.1)
- Die Vergabestelle hat offenbar die in den Fragebögen für die Referenzauskünfte erteilten Punkte nicht proportional in ihr Bewertungsschema transponiert;
- die Beschwerdeführerin, welche von den Referenzpersonen grossmehrheitlich die Maximalpunktzahl 10 erhielt, wurde hierdurch bei der Angebotsbewertung praktisch gleich bepunktet wie die Mitbeteiligte, welche von den Referenzpersonen deutlich weniger Punkte erhielt.
- Dies war in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen und ist vom Ermessensspielraum der Vergabebehörde nicht abgedeckt.
- Bei korrekter Bewertung des Unterkriteriums Referenzen erhalten:
- Beschwerdeführerin: 499,04 gewichtete Punkte wie bisher;
- die Mitbeteiligte: neu nur noch 490 gewichtete Punkte.
- Bei korrekter Bewertung des Unterkriteriums Referenzen erhalten:
- Dies war in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen und ist vom Ermessensspielraum der Vergabebehörde nicht abgedeckt.
- Zwischenergebnis
- Bei der Vergleichsbewertung erzielten somit:
- Beschwerdeführerin: 459 Punkte (wie bisher)
- Mitbeteiligte 457,65 Punkte.
- Bei der Vergleichsbewertung erzielten somit:
- Referenzauskünfte (ZK 2.1)
-
- Schlüsselpersonen (ZK 2.2)
- Vorbringen der Mitbeteiligten, dass diesfalls ihre Bewertung der ZK 2.2 und 3 ebenfalls zu korrigieren wäre, da sie bei diesen Kriterien zu schlecht bewertet worden sei (siehe oben).
- Zwischenergebnis
- Schlüsselpersonen der Mitbeteiligten:
- längere Berufserfahrung
- Schlüsselpersonen der Beschwerdeführerin:
- höhere Bildungsabschlüsse.
- Es war nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle beiden Parteien gerundet gleich viele Punkte erteilte.
- Mit Blick auf die exaktere Bepunktung in der Vergleichsbewertung sind anzupassen:
- die vorgenommenen Rundungen.
- Beide Parteien erzielen je zehn gewichtete Punkte weniger, nämlich:
- Beschwerdeführerin: 489,04
- Mitbeteiligte: 480.
- Schlüsselpersonen der Mitbeteiligten:
- Schlüsselpersonen (ZK 2.2)
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-
-
- Die Vergleichsbewertung bleibt unverändert.
- Weil die Beschwerdeführerin sowohl gemäss der ursprünglichen Bewertungsmethode als auch in der Vergleichsbewertung mehr Punkte erzielt, konnte die Frage der rechtlichen Relevanz der Vergleichsbewertung offengelassen werden.
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- Nachhaltigkeit (ZK 3)
- Beide Parteien hatten praktisch gleich gute Bewertungen des ZK 3 (Nachhaltigkeit).
- Dies war nicht zu beanstanden bzw. lag im Ermessen der Vergabebehörde.
-
- Fazit
- Gutheissung und Rückweisung an die Vergabestelle zur Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin.
Entscheid
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Vergabeentscheid vom 13. Juni 2024 aufgehoben. Die Sache wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, um den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 25’000.–; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 505.– Zustellkosten,
Fr. 25’505.– Total der Kosten. - Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten auferlegt.
- Der Beschwerdegegner und die Mitbeteiligte werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von je Fr. 4’000.- (insg. Fr. 8’000.-; inkl. MWST) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
- Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an die Parteien.
(noch nicht rechtskräftig)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: Herzog & de Meuron