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Familienrecht

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Getrenntleben: Definition

Datum:
08.03.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Familie, Ehe, Konkubinat, Kindsrecht
Thema:
Getrenntleben
Stichworte:
Ehepartner, Trennung
Erlass:
ZGB 114
Entscheid:
BGer 5A_322/2022 vom 05.10.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 114

Der Begriff der «Trennung» wurde vom Gesetzgeber nicht definiert:

  • Nachweis-Aspekte
    • Der Nachweis des Getrenntlebens hat einen
      • objektiven Aspekt,
        • d.h. ein getrennt organisiertes Leben,
          und
      • subjektiven Aspekt,
        • d.h. die auf dem Willen mindestens eines Ehepartners beruhende Beendigung der häuslichen Gemeinschaft.
  • Objektiver Aspekt
    • Beim objektiven Aspekt wird keine getrennte Wohnung als Voraussetzung verlangt:
      • Möglichkeit des getrennten Lebens der Ehepartner «unter demselben Dach»;
        • Es beenden in einem solchen Fall das Getrenntleben nach ZGB 114 nicht:
          • Gelegentliche Begegnungen wie
            • in der Waschküche
            • im Keller
            • abwechselnde Nutzung der Küche
          • Im gemeinsamen Interesse durchgeführte Arbeiten wie
            • Aufräumen
            • Kochen für den anderen Ehegatten
            • etc.
  • Subjektiver Aspekt
    • Subjektiv muss deutlich erkennbar sein,
      • dass mindestens ein Ehepartner das Leben in häuslicher Gemeinschaft beenden will.
  • Orientierungspunkt
    • Die Definition eines Getrenntlebens hat sich an den Vorstellungen der Ehepartner von einem Zusammenleben orientieren.
  • Organisationsabweichung von gemeinsamen Leben
    • Es gelten die Ehepartner dann als getrennt lebend,
      • wenn ihre aktuelle Lebens-Organisation erheblich von ihren Vorstellungen abweicht,
        • welche sie von einem gemeinsamen Leben hatten.

BGer 5A_322/2022 vom 05.10.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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