LAWNEWS

Familienrecht

QR Code

Getrenntleben: Definition

Datum:
08.03.2024
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Thema:
Getrenntleben
Stichworte:
Ehepartner, Trennung
Erlass:
ZGB 114
Entscheid:
BGer 5A_322/2022 vom 05.10.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 114

Der Begriff der «Trennung» wurde vom Gesetzgeber nicht definiert:

  • Nachweis-Aspekte
    • Der Nachweis des Getrenntlebens hat einen
      • objektiven Aspekt,
        • d.h. ein getrennt organisiertes Leben,
          und
      • subjektiven Aspekt,
        • d.h. die auf dem Willen mindestens eines Ehepartners beruhende Beendigung der häuslichen Gemeinschaft.
  • Objektiver Aspekt
    • Beim objektiven Aspekt wird keine getrennte Wohnung als Voraussetzung verlangt:
      • Möglichkeit des getrennten Lebens der Ehepartner «unter demselben Dach»;
        • Es beenden in einem solchen Fall das Getrenntleben nach ZGB 114 nicht:
          • Gelegentliche Begegnungen wie
            • in der Waschküche
            • im Keller
            • abwechselnde Nutzung der Küche
          • Im gemeinsamen Interesse durchgeführte Arbeiten wie
            • Aufräumen
            • Kochen für den anderen Ehegatten
            • etc.
  • Subjektiver Aspekt
    • Subjektiv muss deutlich erkennbar sein,
      • dass mindestens ein Ehepartner das Leben in häuslicher Gemeinschaft beenden will.
  • Orientierungspunkt
    • Die Definition eines Getrenntlebens hat sich an den Vorstellungen der Ehepartner von einem Zusammenleben orientieren.
  • Organisationsabweichung von gemeinsamen Leben
    • Es gelten die Ehepartner dann als getrennt lebend,
      • wenn ihre aktuelle Lebens-Organisation erheblich von ihren Vorstellungen abweicht,
        • welche sie von einem gemeinsamen Leben hatten.

BGer 5A_322/2022 vom 05.10.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.