Tierquälerei aufgrund mangelhafter Beaufsichtigung des Hundes durch den Hundehalter (Begehung durch Unterlassung).
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung des obgenannten Sachverhaltes ergab sich folgende Abgrenzungen bzw. Konkurrenzen:
- Abgrenzung der Tierquälerei zu den Übrigen Widerhandlungen des Tierschutzgesetzes
- Unechte Konkurrenz zwischen den Straftatbeständen der Tierquälerei und der Wilderei resp. des Wildern-Lassens von Hunden.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, seinen Hund <K.> (Kishu-Rasse) am 02.02.2021, ca. um 11.15 Uhr, am B.-weg in E. am Waldrand spazierend ungenügend beaufsichtigt zu haben, sodass sein Hund zusammen mit dem Hund von P. einen Jungfuchs gejagt, während ca. zwei bis drei Minuten von beiden Seiten aggressiv gebissen und diesen mit Bissen an der Schnauze und am Hals so stark verletzt habe, dass der Fuchs vom Jagdaufseher habe erschossen werden müssen (Urk. 31 S. 2 f.; Dossier 1).
Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seinen Hund am 16.12.2020, ca. um 11.00 Uhr, im Wald in der Nähe der S.-strasse in Z. ungenügend beaufsichtigt zu haben, sodass sein Hund im Wald auf der S.-strasse ein Reh und dessen Rehkitz gejagt habe (Urk. 31 S. 4; Dossier 3).
Erwägungen
Wer die in Art. 77 TSchV statuierten Hundehalterpflichten missachtet, insbesondere seinen Hund ungenügend beaufsichtigt, und der Hund infolgedessen andere Tiere angreift und verletzt, kann sich der Tierquälerei schuldig machen (Art. 26 Abs. i lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV).
Ist gleichzeitig der Straftatbestand aus dem Jagdgesetz des Wildern-lassens von Hunden i.S.v. Art. 18 Abs. i lit. d JSG erfüllt, so stehen die Tatbestände in unechter Konkurrenz zueinander, wobei das Hunde-wildern-lassen durch den Tatbestand der Tierquälerei konsumiert wird (Erw. III./1.-2.).
Zusammenfassend waren der objektive Tatbestand von Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG und der subjektive Tatbestand von Art. 18 Abs. 1 JSG damit erfüllt.
Obergericht des Kantons Zürich
1. Strafkammer
Urteil vom 04.12.2023
SB230251
ZR 123 (2024) Nr. 13, S. 59 ff.
noch nicht rechtskräftig
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: By Motdakasha, CC BY 3.0 wikipedia.org