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Ehescheidung / Familienrecht

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Betreuungsunterhalt: Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags infolge Einkommenserhöhung des hauptbetreuenden Elternteils

ZGB 286 Abs. 2

Datum:
18.03.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Familie, Ehe, Konkubinat, Partnerschaft, Kindsrecht, Kinds- und Erwachsenenschutz, Ehescheidung / Ehetrennung
Thema:
Betreuungsunterhalt
Stichworte:
Betreuungsunterhalt, Einkommenserhöhung, Elternteils, Hauptbetreuung, Neufestsetzung, Unterhaltsbeitrag
Erlass:
ZGB 286 Abs. 2
Entscheid:
BGer 5A_176/2023 vom 09.02.2024 = BGE 150 III 153 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage + Erwägungen

Im strittigen Unterstützungsbeitrags-Fall ging es um die Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags zufolge der Erhöhung des Einkommens des Elternteils, der den Hauptunterhalt des Kindes leistet:

  • «Enthält der in einer Erstentscheidung zu Gunsten des Kindes zugesprochene Unterhaltsbeitrag einen Betreuungsbeitrag und verbessert sich die eigene Leistungsfähigkeit des Elternteils, der den Unterhalt des Kindes überwiegend leistet, erheblich und nachhaltig, hat das Abänderungsgericht den Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des Kindes nach dem konkreten zweistufigen Verfahren mit Verteilung des Überschusses neu festzusetzen, ohne eine weitergehende Gesamtwürdigung vorzunehmen» (…).

Im Einzelnen:

Die Anpassung des im Scheidungsurteil festgelegten Kindesunterhalts an erheblich veränderte Verhältnisse bestimmt sich nach ZGB 286 Abs. 2 und nicht nach ZGB 129:

  • Ziel des Betreuungsunterhalts
    • Der Betreuungsunterhalt soll die Existenz der Betreuungsperson sicherstellen, wenn dieser aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes ein Einkommensdefizit entsteht.
  • Zurechnung
    • Der Betreuungsunterhalt kommt wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zu.
  • Zurechnung der Einkommenserhöhung?
    • Ein infolge Erhöhung des Einkommens des betreuenden Elternteils freiwerdender Unterhaltsbeitrag kann im Rahmen einer Abänderung nicht tel quel dem Kind zugerechnet werden.
  • Anwendbare Methode?
    • Hierfür spricht auch die für die Berechnung des Betreuungsunterhalts massgebende Lebenshaltungskostenmethode:
      • familienrechtlicher Grundbedarf minus erzieltes (oder hypothetisches) Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils.
      • Bei einer Erhöhung des Einkommens des betreuenden Elternteils kann deshalb eine Anpassung des Unterhalts angezeigt sein,
        • sofern und soweit die Änderung der Einkommenshöhe von einer gewissen Wesentlichkeit ist,
        • und zwar unabhängig davon, ob eine über das Schulstufenmodell hinausgehende («überobligatorische») Tätigkeit vorliegt.
    • Für den «Barunterhalt» gelten bekanntlich andere Regeln bzw. Massstäbe.

Entscheid

  • Teilweise Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen und Rückweisung an die Vorinstanz,
  • unter je hälftiger Auferlegung der Gerichtskosten und
  • Wettschlagung der Parteikosten.

BGer 5A_176/2023 vom 09.02.2024   =   BGE 150 III 153 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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