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Definitive Rechtsöffnung

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Rechtsöffnungsverfahren: Aktenschluss + Prüfung der drei Identitäten durch den Rechtsöffnungsrichter

ZPO 229; SchKG 84; ZPO 151

Datum:
17.03.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht
Thema:
Rechtsöffnungsrichter
Stichworte:
Aktenschluss, Betreibung, Definitive Rechtsöffnung, Rechtsöffnungsrichter, Rechtsöffnungsverfahren
Erlass:
ZPO 229; SchKG 84; ZPO 151
Entscheid:
BGer 4A_639/2023 vom 03.04.2024 = BGE 150 III 209 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Rahmen der Rechtsöffnungsstreitigkeit von BGer 4A_639/2023 ergaben sich für das Bundesgericht (BGer) drei publikationsrelevante Themenbereiche, die hier in der relevanten Reihenfolge wiedergegeben werden:

  • Aktenschluss im Rechtsöffnungsverfahren
    • Grundlage: ZPO 229; SchKG 84 Abs. 2
    • Im Rechtsöffnungsverfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein.
    • Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels hat eine seltene Ausnahme zu bleiben.
  • Prüfung der drei Identitäten durch den Rechtsöffnungsrichter
    • Grundlage: SchKG 84
    • Die Pflicht zur Prüfung der drei Identitäten durch den Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen betreffen:
      • 1) Forderungsidentität
      • 2) Schuldneridentität
      • 3) Gläubigeridentität,
        • d.h. die Identität zwischen dem Betreibenden und dem im Rechtsöffnungstitel.
      • Die Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen, wenn diese drei Identitäten zweifelsfrei feststehen.
    • Die Überprüfung wirkt sich auf der Tatsachenebene lediglich zugunsten des Schuldners, nicht aber zugunsten des Gläubigers, aus.
  • Offenkundige (allgemein notorische) Tatsachen.
    • Grundlage: ZPO 151
    • Eintragungen in ausländischen Handelsregistern gelten nicht als notorische Tatsachen.

BGer 4A_639/2023 vom 03.04.2024   =   BGE 150 III 209 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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