Im Rahmen der Rechtsöffnungsstreitigkeit von BGer 4A_639/2023 ergaben sich für das Bundesgericht (BGer) drei publikationsrelevante Themenbereiche, die hier in der relevanten Reihenfolge wiedergegeben werden:
- Aktenschluss im Rechtsöffnungsverfahren
- Grundlage: ZPO 229; SchKG 84 Abs. 2
- Im Rechtsöffnungsverfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein.
- Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels hat eine seltene Ausnahme zu bleiben.
- Prüfung der drei Identitäten durch den Rechtsöffnungsrichter
- Grundlage: SchKG 84
- Die Pflicht zur Prüfung der drei Identitäten durch den Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen betreffen:
- 1) Forderungsidentität
- 2) Schuldneridentität
- 3) Gläubigeridentität,
- d.h. die Identität zwischen dem Betreibenden und dem im Rechtsöffnungstitel.
- Die Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen, wenn diese drei Identitäten zweifelsfrei feststehen.
- Die Überprüfung wirkt sich auf der Tatsachenebene lediglich zugunsten des Schuldners, nicht aber zugunsten des Gläubigers, aus.
- Offenkundige (allgemein notorische) Tatsachen.
- Grundlage: ZPO 151
- Eintragungen in ausländischen Handelsregistern gelten nicht als notorische Tatsachen.
BGer 4A_639/2023 vom 03.04.2024 = BGE 150 III 209 ff.
Art. 229 ZPO Neue Tatsachen und Beweismittel
1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
- erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
- bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3 Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
4. Rechtsöffnungsverfahren
Art. 84 SchKG
1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2 Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
Art. 151 ZPO Bekannte Tatsachen
Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.
Weiterführende Informationen
Definitive Rechtsöffnung
Prozessvoraussetzungen (ZPO 229)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam