Im konkreten Fall ging es um die sog. «Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte»,
- wenn die Forderung nach Betreibungseinleitung,
- aber vor Zahlungsbefehlszustellung bezahlt wurde.
Die Schuldbetreibung startet mit der Zustellung des Zahlungsbefehls.
Wurde die betriebene Forderung – wie hier –
- vor Zahlungsbefehlszustellung an den Gläubiger bezahlt,
- war dem Gesuch des Schuldners um Nichtbekanntgabe der Betreibung zu entsprechen.
BGer 5A_245/2024 vom 29.08.2024
BlSchK 89 (2025) Nr. 1, S. 20 ff.
2. Einsichtsrecht
Art. 8a13SchKG
1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2 Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
- die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
- der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
- der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
- 15 der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4 Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
14 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209 5785)
Weiterführende Informationen
Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte
- Schutz vor ungerechtfertigter Betreibung: Drei Bundesgerichtsurteile klären die Tragweite der Neuregelung
- Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen: Bundesrat stimmt der Vorlage der RK-N zu
Verweigerung der Rechtsöffnung: Löschung des Betreibungsregistereintrags
Betreibungsregister-Einsicht
Beschwerde
Quelle
LawMedia Redaktionsteam