Einleitung
Das schlechte Wetter kann die teuersten Ferien vermiesen.
Kann vom Veranstalter dafür eine Entschädigung verlangt werden?
Dieser Idee erteilen die Gerichte meistens eine Absage.
Agenda
Zielort: Schlechtes Wetter bekannt
An der Feriendestination schlechtes Wetter ist kein Grund für einen verminderten Reisepreis bei Pauschalpreis-Ferien (Pauschalreiserecht).
Die Reisenden bzw. Pauschalreise-Touristen müssen sich selber über die Witterungsbedingungen und Wetterverhältnisse am Reiseziel informieren.
Ähnliches stellte das Oberlandesgericht Frankfurt für einen Reiseentscheid ab Deutschland mit Zielland Ecuador in einem bereits rechtskräftigen Urteil fest (Az.: 16 U 54/23).
Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids
Die Oberinstanz in Frankfurt bestätigte eine entsprechende Entscheidung der Vorinstanz:
- Traum-See verschwand im Nebel.
Im konkreten Fall war ein Paar mit dem Verlauf seiner einwöchigen Rundreise im Dezember 2021 durch das südamerikanische Land Ecuador nicht zufrieden:
- Vom Reisepreis über € 18.000 wollten die beiden rund € 6000 erstattet haben
- Die Kläger führten unter anderem an,
- dass bei einer Rundwanderung ein als „traumhaft schön“ angekündigter Kratersee wegen Nebels nicht zu sehen gewesen sei.
- dass wegen des Starkregen die Landschaften und die Tierwelt des Amazonas nicht richtig hätte gesehen werden können.
Grundsätzlich keine Haftung für Wetterverhältnisse
Der Veranstalter der Reise haftete grundsätzlich
- nicht für «… die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse ,,,» und
- «… klimatischen Gegebenheiten …»,
stellte das OLG Frankfurt fest.
Wissen müssen oder wissen sollen …
Der Veranstalter sei auch nicht verpflichtet gewesen,
- die Kläger über die zu erwartenden Witterungsbeeinträchtigungen aufzuklären.
Bereits bei einer einfachen Reise-Recherche im Internet wäre ersichtlich geworden,
- dass der Monat «Dezember»
- sowohl im Andenhochland
- als auch im Amazonasgebiet
- als regenreich galt und
- damit Sichtbeeinträchtigungen zu erwarten gewesen sind.
Für einen verminderten Reisepauschale wegen
- des schlechten Wetters;
- in der von ihnen gewünschten Höhe.
konnten die Kläger somit nichts für sich gewinnen.
Teil-Rückerstattung wegen entfallenem Tagesausflug + Hotel ohne Warmwasser
Sie erhielten einzig € 800 erstattet,
- weil unter anderem ein Tagesausflug entfallen war und
- weil es in einem Hotel kein warmes Wasser gab.
Diese Teil-Gutheissung hatte bereits das zuständige Landgericht entschieden.
Fazit
Unsicheres Wetter verlangt flexiblen Reiseentscheid und/oder variable Reiseroutengestaltung, gegebenenfalls eine Storno- oder Verschiebungsmöglichkeit
Weiterführende Informationen
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam