Gemäss revidiertem Artikel 429 StPO sind legitimiert, den Entscheid über die Entschädigung der Wahlverteidigung gemäss Abs. 1 lit. a anzufechten:
- die beschuldigte Person und
- ihre Wahlverteidigung.
Diese Legitimation gilt unabhängig davon, ob die Entschädigung nach Abs. 3 direkt der Wahlverteidigung zuzusprechen ist.
BGer 7B_654/2024 vom 01.10.2024 = BGE 151 IV 84 ff.
3. Kapitel: Entschädigung und Genugtuung
1. Abschnitt: Beschuldigte Person
Art. 429 StPO Ansprüche
1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a.275 eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2 Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3 Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.276
275 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
276 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
Weiterführende Informationen
Amtlicher Verteidiger
Verteidigerkosten
- Wahlverteidigung
- Entschädigung
- Entschädigung Kanton Zürich
- Barauslagen Kanton Zürich
- Verfahrenskosten
Strafprozessrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam