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Reiserecht

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Verpasstes Boarding: Keine Ersatzansprüche

«Last Call for …»

Datum:
15.07.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Reiserecht
Thema:
Verpasstes Boarding
Stichworte:
Boarding, Ersatzansprüche, Flüge, Fluggast, Flugreisen, Verspätung
Entscheid:
Az.: 275 C 17530/19
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

  • „Letzter Aufruf zum Boarding!“
    • Ein Aufruf am Gate, den alle kennen.
  • Zu spätes Ankommen des Fluggastes am Gate
    • Flugreisende, die zu spät am Gate ankommen, haben keinen Anspruch darauf, noch in den Flieger steigen zu dürfen.
    • Selbst wenn die Maschine noch am Gate steht.

Stau am Gate

Wer kennt das wegen des Strassenverkehrs oder wegen Zugausfällen knappe Ankommen am Flughafen nicht. Nicht selten stösst man dann zusätzlich auf Warteschlangen an Pass- und Sicherheitskontrollen.

Fluggast verspätet sich bei Boarding Time

Wer – aus welchen Gründen auch immer – das Boarding bei seinem Urlaubsflieger verpasst,

  • hat keine Ersatzansprüche und damit grundsätzlich «Pech» gehabt.

Dies wurde kürzlich vom Amtsgericht München entschieden;

Urteil des Amtsgerichts München vom 20.08.2021 / 275 C 17530/19

Boarding-Definition

Als sog. «Boarding» wird die Phase bezeichnet

  • zwischen dem Aufruf der Flugpassagiere, welche sich zu ihrem Flugsteig begeben,
  • bis zu dem Moment, an welchem die Türen des Flugzeuges geschlossen werden.

Einfach ausgedrückt, geht es beim «Boarding» um das Betreten des Flugzeuges im öffentlichen Luftverkehr.

Effektiver Boarding-Time Table

Im konkreten Fall hatten eine Klägerin und ihr Mitreisender eine «Pauschalreise» für das ägyptische Hurghada gebucht:

  • Verspätet zu Boarding-Time erschienen
    • Die auf dem Flugticket angegebene Boarding-Time um 16.55 Uhr verpassten die beiden Fluggäste.
  • Eintreffen nach der Boarding Time
    • Das Boarding-Fenster endete in concreto um 17.13 Uhr.
    • Die beiden Reisenden trafen aber erst danach am Gate ein.
  • Zutritt zum Flugzeug verwehrt
    • Infolge Verspätung wurde der Klägerin und dem Mitreisenden der Zutritt zum Flugzeug verwehrt, und zwar obwohl das Flugzeug noch beinahe eine halbe Stunde lang am Gate stand.
  • Geplante Abflugzeit
    • Die geplante Abflugzeit war dann um 17.25 Uhr.

Reiseveranstalter muss Ersatzflug nicht zahlen

Um nicht auf ihren Urlaub verzichten zu müssen, buchten die Betroffenen auf eigene Kosten einen Ersatzflug, welcher zwei Tage später stattfand:

  • Kostenersatz
    • Die dabei entstandenen Kosten von € 1220 wollte die Klägerin vom Reiseveranstalter ersetzt haben.
  • Ansicht der Klägerin
    • Die Klägerin war der Ansicht, dass bis zum effektiven Abflug des Flugzeugs genügend Zeit gewesen wäre, sie an Bord zu lassen.

Anspruch könnte Flugverkehr stören

Das Amtsgericht wies die Klage als unbegründet ab.

  • Urteilsbegründung
    • Die Annahme der Klägerin, ein Boarding wäre problemlos möglich gewesen, sei falsch.
  • Kein Anspruch auf Zustieg bis zum Gate-Verlassens des Fliegers
    • Keineswegs müsse die Airline einen Zustieg ins Flugzeug bis zum endgültigen Verlassen des Fliegers vom Gate gewährleisten.
  • Flugverkehrsstörung bei so spätem Zustiegsanspruch
    • Laut Gericht gebe es keinen generellen bzw. so späten Zustiegs-Anspruch, ansonsten könnte der Flugverkehr erheblich gestört werden.

Fazit

Bis anhin kannte man Boarding-Verspätungen und deren Konsequenzen nur vom Hören-Sagen.

Interessant ist die Gerichtsargumentation, die sich nicht nur auf die Verspätung, sondern auch auf das Argument der Flugsicherheit stützt.

Entscheid des Amtsgerichts München

(Az.: 275 C 17530/19)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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