Eine Anwalts-Holding-Gesellschaft ist zulässig,
- wenn sie
- ihren Sitz in der Schweiz hat,
- keinem anderen Zweck nachgeht
- als der Haltung von Anwaltskörperschaftsanteilen und
- auf aIIen Entscheidungsebenen von eingetragenen AnwäItinnen und Anwälten beherrscht
Ausserdem müssen
- alle Gesellschafter der Anwalts-Holding-Gesellschaft auch
- bei der Anwaltskörperschaft angestellt sein.
Bei der Prüfung ist abzuwägen
- nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip
- das Interesse an der Errichtung der konkreten Organisationsstruktur
- gegenüber
- dem Interesse an der Wahrung der institutionellen Unabhängigkeit und
- dem Gebot der Transparenz.
Erforderlich ist daher, dass der Gesuchsteller in seinem Gesuch substantiiert darlegt,
- welche lnteressen die Einrichtung der konkreten Organisationsstruktur erfordern und
- weshalb diese Interessen nicht mit einer einfacheren und transparenten Organisationsstruktur umgesetzt werden können.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte
Beschluss vom 05.12.2024
KF240293
ZR 124 (2025) Nr. 23, S. 111 ff.