Die Einsetzung einer Kindsvertretung
- wird von Amtes wegen geprüft;
- erfolgt ermessensweise;
- hat nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Eltern zu erfolgen,
- gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung
- wegen der damit verbundenen
- finanziellen Belastung und
- der Beschränkung der Vertretungsmacht.
- wegen der damit verbundenen
- gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung
BGer 5A_11/2025 vom 27.02.2025
3. Vertretung des Kindes
Art. 314abis ZGB
1 Die Kindesschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2 Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
- die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist;
- die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen.
3 Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.
Art. 299 ZPO Anordnung einer Vertretung des Kindes
1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2 Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a. die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
1. der Zuteilung der elterlichen Sorge,
2. der Zuteilung der Obhut,
3. wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
4. der Aufteilung der Betreuung,
5. des Unterhaltsbeitrages;
b. die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c. es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:226
1. erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
2. den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
Weiterführende Informationen
Kindsvertretung
Verfahrensrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam