Summary
Personen, welche ungerechtfertigt betrieben wurden,
- sollen inskünftig leichter verhindern können, dass Dritte von solchen Betreibungen erfahren.
Die vom Parlament beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
- wird am 01.01.2026 in Kraft treten.
Dies hat der Bundesrat (BR) an seiner Sitzung vom 20.08.2025 entschieden.
Neu: Kurzprozedere
Inskünftig können Personen, welche ungerechtfertigt betrieben wurden, leichter verhindern, dass solche Betreibungen Dritten zur Kenntnis gebracht werden:
- 1. Gesuch an Betreibungsamt
- Dazu muss sie wie bisher ein Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt stellen.
- 2. Dauer der Gesuchsmöglichkeit
- Ein solches Gesuch soll inskünftig während der ganzen Dauer des Einsichtsrechts Dritter eingereicht werden können,
- also während fünf Jahren seit Abschluss des Verfahrens.
- Ein solches Gesuch soll inskünftig während der ganzen Dauer des Einsichtsrechts Dritter eingereicht werden können,
Aktuell hat die betriebene Person dafür lediglich ein Jahr Zeit:
Neu: Einziger Nachweis
Inskünftig muss die betriebene Person
- einzig nachweisen,
- dass der Gläubiger mit seinem Anliegen endgültig gescheitert ist – dann darf die Betreibung nicht mehr bekannt gegeben werden,
Parlamentsbeschluss
Diese punktuelle SchKG-Änderung hat das Parlament am 21.03.2025 beschlossen.
Inkrafttreten
Der Bundesrat (BR) hat am 20.08.2025 beschlossen,
- diese Änderung des SchKG auf den 01.01.2026 in Kraft zu setzen.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam