LAWNEWS

Gesellschaftsrecht / Steuern juristischer Personen

QR Code

Verzicht auf eingeschränkte Revision (sog. „Opting-out“): Meldepflicht an Steuerbehörden

Neu: HRVo 45 Abs. 1 lit. p + HRVo 62 Abs.

Datum:
28.08.2025
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht, Unternehmenssteuern
Thema:
Verzicht auf eingeschränkte Revision (sog. „Opting-out“)
Stichworte:
Aufforderung, Frist, Geschäftsjahr, Handelsregisteramt, Mängelbehebung, Meldepflicht, Meldung, missbräuchliche Konkurse, Opting-out, Steuerbehörden, Verzicht auf eingeschränkte Revision
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Mit den neuen Bestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, welche am 01.01.2025 in Kraft traten, haben auch die Meldepflichten an die Steuerbehörden geändert.

Vgl. unseren Ursprungs-Beitrag zu den neuen «Opting-out»-Regeln:

Meldepflicht der Steuerbehörden

Mit der Gesetzesänderung betreffend «Missbräuchliche Konkurse» wurde die Meldepflicht der Steuerbehörden ergänzt.

Start zur Meldung an die Steuerbehörden

Das Handelsregisteramt des Sitzkantons der betreffenden Gesellschaft fordert diese auf,

  • entweder das «Opting-out» zu erneuern oder
  • eine Revisionsstelle zu bezeichnen,

wenn:

  • die Gesellschaft von der zuständigen kantonalen Steuerbehörde die Mitteilung*) erhält,
    • dass die Gesellschaft keinen Jahresabschluss eingereicht hat,

oder

  • Umstände vorliegen,
    • welche den Anschein erwecken,
      • dass die Verzichts-Voraussetzungen auf eine «eingeschränkte Revision» nicht mehr bestehen.

*) Die Mitteilung hat drei Monate nach Ablauf der Einreichungs-Frist zu erfolgen.

Nicht rechtzeitige Meldung und keine Unterlagen-Einreichung führen zu Organisationsmangel

Erhält die kantonale Steuerbehörde

  • die geforderten Unterlagen (Jahresabschluss) binnen angesetzter Frist nicht,
    • liegt ein Organisationsmangel vor.

Die kantonale Steuerbehörde hat nach unbenutztem Fristablauf

  • eine Meldung an das zuständige Handelsregisteramt zu erstatten.

Aufforderung des Handelsregisteramtes zur Mängelbehebung

Das betreffende Handelsregisteramt fordert die säumige Gesellschaft auf, binnen einer angemessenen Frist den Mangel zu beheben.

Frist

Die anzusetzende Frist beträgt in der Regel 10 Tage:

  • Revisionsstellen-Einsetzung
    • Ernennt die Gesellschaft eine Revisionsstelle,
      • so hat sie deren Eintragung im Handelsregister anzumelden.
  • Nichtbestellung einer Revisionsstelle
    • Hat die säumige Gesellschaft keine Revisionsstelle bestellt,
      • informiert das Handelsregisteramt das zuständige Gericht,
        • welches seinerseits weitere Massnahmen ergreift.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.