Schliessen die nicht verheirateten Eltern während des Verfahrens vor dem Bundesgericht eine Vereinbarung über die Kinderunterhaltsbeiträge,
- weist das Bundesgericht die Angelegenheit,
- in Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
- zur Prüfung und gegebenenfalls Genehmigung der abgeschlossenen Vereinbarung an die Vorinstanz zurück.
- in Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
Da im bundesgerichtlichen Verfahren die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime nicht zum Tragen kommen,
- kann das Bundesgericht die Vereinbarung über Kinderunterhaltsbeiträge
- nicht prüfen und gegebenenfalls genehmigen.
BGer 5A_236/2024 vom 07.01.2025
Art. 296 ZPO Untersuchungs- und Offizialgrundsatz
1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2 Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3 Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
Art. 276 ZGB
1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.
2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.
3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
II. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind
Art. 276a ZGB
1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2 In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
B. Dauer
Art. 277 ZGB
1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.
2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
C. Verheiratete Eltern
Art. 278 ZGB
1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
2 Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
Weiterführende Informationen
Kindsvertretung
Verfahrensrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam