Konkursschluss und Abtretungsverfügung nach Art. 260 SchKG zG der ausländischen Insolvenzverwaltung?
- Prozessführungsbefugnis der ausländischen Konkursverwaltung.
Das Schlussdekret des Konkursgerichts
- schliesst die Prüfung der Nichtigkeit einer Abtretungsverfügung nach Art. 260 SchKG durch die Aufsichtsbehörden nicht aus:
- vgl. Erw. 4.1 – 4.3.
Die «Konkursübereinkunft mit dem Königreich Bayern» *) ist
- durch das später erlassene IPRG nicht ausser Kraft gesetzt worden und
- macht in ihrem Anwendungsbereich eine Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes nach Art. 166 IPRG nicht notwendig:
- vgl. Erw. 4.4 – 4.6.
* genau: Übereinkunft vom 11. Mai 1834 mit dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
BGer 5A_751/2023 vom 29.04.2024 = BGE 150 III 268 ff.
N. Nichtige Verfügungen
Art. 2239 SchKG
1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
2 Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
F. Abtretung von Rechtsansprüchen
Art. 260 SchKG
1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.465
465 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
VII. Schluss des Konkursverfahrens
A. Schlussbericht und Entscheid des Konkursgerichtes
Art. 268 SchKG
1 Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichte einen Schlussbericht vor.
2 Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen.
3 Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu Bemerkungen Anlass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.
4 Das Konkursamt macht den Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt.
3. Einfluss von Prozessen nach Art. 260 SchKG101
101 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).
Art. 95 KOV
Hat eine Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Konkursgläubiger im Sinne von Artikel 260 SchKG stattgefunden und ist anzunehmen, dass aus der Verfolgung der abgetretenen Rechte ein Überschuss zugunsten der Masse sich nicht ergeben werde, so hat das Konkursamt dem Konkursgerichte unter Einsendung der Akten darüber Antrag zu stellen, ob das Konkursverfahren sofort geschlossen oder ob mit dem Schluss des Verfahrens bis nach durchgeführter Geltendmachung des Anspruchs zugewartet werden soll.
I. Anerkennung
Art. 166139 IPRG
1 Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn:
- das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
- kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
- es ergangen ist:
1. im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder
2. im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
2 Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889140 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
3 Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
Weiterführende Informationen
Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht
Grundlagen des grenzüberschreitenden Insolvenzrechts
Abweisung des Konkurseröffnungsbegehrens wegen Rechtsmissbrauchs
Offensichtlicher Rechtsmissbrauch
- Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam