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Prozessführungsbefugnis der ausländischen Konkursverwaltung: Konkursübereinkunft mit dem Königreich Bayern

SchKG 22; SchKG 260; SchKG 268; KOV 95; IPRG 166

Datum:
29.09.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Konkursrecht (Generalexekution)
Thema:
Prozessführungsbefugnis der ausländischen Konkursverwaltung
Stichworte:
ausländische Konkursverwaltung, Königreich Bayern, Konkurs, Konkursübereinkunft, Prozessführung, Prozessführungsbefugnis
Erlass:
SchKG 22; SchKG 260; SchKG 268; KOV 95; IPRG 166
Entscheid:
BGer 5A_751/2023 vom 29.04.2024 = BGE 150 III 268 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Konkursschluss und Abtretungsverfügung nach Art. 260 SchKG zG der ausländischen Insolvenzverwaltung?

  • Prozessführungsbefugnis der ausländischen Konkursverwaltung.

Das Schlussdekret des Konkursgerichts

  • schliesst die Prüfung der Nichtigkeit einer Abtretungsverfügung nach Art. 260 SchKG durch die Aufsichtsbehörden nicht aus:
    • vgl. Erw. 4.1 – 4.3.

Die «Konkursübereinkunft mit dem Königreich Bayern» *) ist

  • durch das später erlassene IPRG nicht ausser Kraft gesetzt worden und
  • macht in ihrem Anwendungsbereich eine Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes nach Art. 166 IPRG nicht notwendig:
    • vgl. Erw. 4.4 – 4.6.

* genau: Übereinkunft vom 11. Mai 1834 mit dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

BGer 5A_751/2023 vom 29.04.2024   =   BGE 150 III 268 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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