Der strafprozessuale Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach
Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO
steht
- dem prozessual bedürftigen Opfer
alternativ zum opferhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme anwaltlicher Vertretungskosten
- im Strafverfahren unter dem Titel der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 Abs. 2 OHG
zur Verfügung.
Unter den Voraussetzungen nach Art. 136 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO hat
- das Opfer auch dann Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
- wenn es vorgängig
- Leistungen einer Opferberatungsstelle in Anspruch genommen hat und
- ihm für die juristische Erstberatung finanzielle Soforthilfe nach Art. 13 Abs 1 OHG geleistet wurde.
- wenn es vorgängig
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss vom 14.06.2024
UP240006
ZR 123 (2024), Nr. 41, S. 164 ff.
3. Abschnitt: Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer70
70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
Art. 136 StPO Voraussetzungen
1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
- der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
- dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
- die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
- die Befreiung von den Verfahrenskosten;
- 72 die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3 Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
Art. 13 OHG Soforthilfe und längerfristige Hilfe
1 Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe).
2 Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe).
3 Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen.
Weiterführende Informationen
Strafprozessrecht
Opferhilfe
Quelle
LawMedia Redaktionsteam