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Strafprozessrecht / Opferhilfe

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Strafprozessualer Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands + opferhilferechtlicher Anspruch auf Anwaltskosten-Übernahme: Verhältnis

StPO 136 Abs. 1 lit. b + 136 Abs. 2 lit. c; OGH 13 Abs. 2

Datum:
15.09.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren, Opferhilferecht
Thema:
Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands + opferhilferechtlicher Anspruch auf Anwaltskosten-Übernahme
Stichworte:
Anwaltskosten-Übernahme, längerfristige Hilfe, Opfer, Opferhillfe, Privatklägerschaft, Soforthilfe, StPO, unentgeltlicher Rechtsbeistand
Erlass:
StPO 136 Abs. 1 lit. b + 136 Abs. 2 lit. c; OGH 13 Abs. 2
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Beschluss vom 14.06.2024, UP240006
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der strafprozessuale Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach

Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO

steht

  • dem prozessual bedürftigen Opfer

alternativ zum opferhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme anwaltlicher Vertretungskosten

  • im Strafverfahren unter dem Titel der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 Abs. 2 OHG

zur Verfügung.

Unter den Voraussetzungen nach Art. 136 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO hat

  • das Opfer auch dann Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
    • wenn es vorgängig
      • Leistungen einer Opferberatungsstelle in Anspruch genommen hat und
      • ihm für die juristische Erstberatung finanzielle Soforthilfe nach Art. 13 Abs 1 OHG geleistet wurde.

Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss vom 14.06.2024
UP240006

ZR 123 (2024), Nr. 41, S. 164 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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