Es besteht kein voraussetzungsloses Einsichtsrecht eines Erben in die von der verstorbenen Person abgeschlossenen Kaufverträge, nach erfolgter Teilung der Erbschaft.
Das Interesse an der Einsichtnahme in die Kaufpreise ist glaubhaft zu machen.
BGer 5A_561/2023 vom 06.03.2024
ZBGR 106 (2025) Nr. 22, S. 255 ff.
C. Öffentlichkeit des Grundbuchs
I. Auskunftserteilung und Einsichtnahme
Art. 970 ZGB
1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
2 Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten:
- die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung;
- den Namen und die Identifikation des Eigentümers;
- die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit.
4 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
Weiterführende Informationen
Grundbuch-Einsichtsrecht / Grundbuchauszug
Grundbuch-Einsichtnahme: Abklärung für erbrechtliche Auseinandersetzung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: Screenshot aus dem GIS-Browser