Eine vorzeitige Kündigung aus wichtigen Gründen ist nur zulässig,
- wenn die Vertragserfüllung ohne schuld des Kündigenden unzumutbar wird und
- wenn dies nicht vorhersehbar war.
Dass lebenslange Mietverträge die neu erlaubte Aufstockung der Liegenschaft verhindern,
- ist kein wichtiger Grund.
Der Vermieter konnte die vermietete Liegenschaft
- aufgrund der lebenslangen Mietverträge günstig erwerben und
- muss diese Mietverträge nun erfüllen.
BGer 4A160/2024 vom 22.04.2025
III. Ausserordentliche Kündigung
1. Aus wichtigen Gründen
Art. 266g OR
1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.
Weiterführende Informationen
Allgemeines zum Mietrecht
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Lebenslänglicher Mietvertrag / Rohbaumiete
Vorzeitige Kündigung nur aus wichtigem Grund
Quelle
LawMedia Redaktionsteam