Wird bei einer Klage mit mehreren Rechtsbegehren, d.h. u.a. Lohn, Überstunden, Arbeitszeugnis,
- kein exakter Gesamtstreitwert beziffert und
- besteht keine Einigung der Parteien,
hat das Gericht diesen pflichtgemäss zu schätzen.
Für die Zeugnisklage ist im Kanton Zürich
- praxisgemäss
- ein voller Bruttomonatslohn einzusetzen,
- sofern keine konkreten Umstände ein Abweichen rechtfertigen.
- ein voller Bruttomonatslohn einzusetzen,
Diejenige Partei, welche einen höheren oder tieferen Streitwert geltend macht,
- hat dies substanziiert zu begründen.
Übersteigt der so ermittelte Gesamtstreitwert CHF 30’000.–, gilt folgendes:
- Sachliche Zuständigkeit: Kollegialarbeitsgericht;
- Anwendbares Verfahren: Ordentliche Verfahren.
Obergericht des Kantons Zürich
I.Zivilkammer
Urteil vom 18.06.2025
LA240018
ZR 124 (2025) Nr. 50, S. 231 ff.
7. Titel: Streitwert
Art. 91 ZPO Grundsatz
1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2 Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
Weiterführende Informationen
Arbeitszeugnis
Streitwert
Zivilprozessrecht
Zeugnisklage
Quelle
LawMedia Redaktionsteam