Verzicht auf die Dienstbarkeit
Der Verzicht auf eine Dienstbarkeit kann vor der Löschung wirksam werden,
- wenn der Berechtigte den vorbehaltlosen und bedingungslosen Verzicht auf sein Dienstbarkeitsrecht erklärt.
 
Form des Verzichts
Der Verzicht auf das Dienstbarkeitsrecht kann erklärt werden
- ausdrücklich oder
 - stillschweigend,
- wobei ein implizites Verhalten diesen Willen eindeutig zum Ausdruck zu bringen hat.
 
 
Kein Löschungsverzicht vs. Grundbuchamt, Berichtigungsklage erforderlich
Wenn dem Verzicht keine entsprechende Erklärung des Dienstbarkeitsberechtigten gegenüber dem Grundbuchamt folgt,
- muss der Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Berichtigungsklage einreichen,
- um die Dienstbarkeits-Löschung zu erwirken.
 
 
Nichtnutzung kein Löschungsgrund
Die Nichtnutzung der Dienstbarkeit lässt ebenfalls
- nicht den Schluss zu, dass
- die Dienstbarkeit ihren Nutzen verloren hat, und
 - die Löschung die Dienstbarkeit im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB ermöglicht ist.
 
 
Art. 661 ZGB ist nicht analog anwendbar.
Dienstbarkeits-Nichtnutzung während ca. 40 Jahren nicht als Löschungsgrund ausreichend
Die Nichtnutzung der (Weg-)Dienstbarkeit während rund vierzig Jahren,
- die damit zusammenhängt,
- dass das herrschende Grundstück nicht bebaut ist,
- reicht für sich allein offensichtlich nicht aus,
- um den Dienstbarkeits-Verzicht zu begründen.
 
 
 - reicht für sich allein offensichtlich nicht aus,
 
 - dass das herrschende Grundstück nicht bebaut ist,
 
BGer 5A_379/2024 vom 11.04.2025
ZBGR 106 (2025) Nr. 23, S. 259 ff.
II. Untergang
1. Im Allgemeinen
Art. 734 ZGB
Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes.
2. Vereinigung
Art. 735 ZGB
1 Wird der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grundstückes, so kann er die Dienstbarkeit löschen lassen.
2 Solange die Löschung nicht erfolgt ist, bleibt die Dienstbarkeit als dingliches Recht bestehen.
3. Ablösung durch das Gericht
Art. 736 ZGB
1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
2 Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.
Art. 975 ZGB
1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2 Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
Weiterführende Informationen
Dienstbarkeiten Allgemein
Löschung der Dienstbarkeit
Quelle
LawMedia Redaktionsteam