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Dienstbarkeit

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Untergang / Löschung

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Untergang einer Dienstbarkeit wird durch folgende Untergangsgründe bzw. nachgenannte Verfahren bestimmt durch:

Untergangsgründe

  • Verzichtsvereinbarung
  • (einseitiger) Verzicht
  • Bedingung
    • Eintritt der Resolutivbedingung bei eingetragener resolutiv bedingter Dienstbarkeit
  • Befristung
  • Tod des Berechtigten
  • Enteignung der Dienstbarkeit
  • Zwangsverwertung des betreffenden Grundstücks
  • Untergang eines der Grundstücke
    • belastetes Grundstück
    • berechtigtes Grundstück
  • Ablösung der Dienstbarkeit durch den Richter [vgl. ZGB 736]

Löschung mit oder ohne Gegenleistung

  • Ohne Entschädigung
    • Dienstbarkeit hat für das berechtigte Grundstück jedes Interesse verloren
  • Gegen Entschädigung
    • Interesse des Berechtigten ist noch vorhanden, aber das Interesse ist im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung [vgl. ZGB 736 Abs. 2; BR 2000 Nr. 224]
    • Ablösung nach ZGB 736 Abs. 2, falls „… das unverändert vorhandene Interesse des Berechtigten durch eine entsprechende Zunahme der Belastung unverhältnismässig gering geworden ist …“, mit dem Bemerken, dass „… das Anwachsen der Belastung nicht auf Gründe zurückgehen darf, die vom Eigentümer des belasteten Grundstücks selber herbeigeführt worden sind“ [vgl. BGE 107 II 339]
    • Ablehnung der Löschung [vgl. BGE 107 II 331 ff.].

Dienstbarkeitslöschung beim Grundbuchamt

Gesetzliche Grundlage

  • ZGB 734
  • ZGB 748
  • GBVo
  • SchKG
  • VZG 56 lit. b

Löschungsanmeldung des Eigentümers bei Eigentümerdienstbarkeiten

  • infolge Vereinigung von belastetem und berechtigtem Grundstück [vgl. ZGB 735]

Löschungsanmeldung des Dienstbarkeitsberechtigten (= Verzicht)

  • Löschungsanzeige des Grundbuchamtes an den Dienstbarkeitsbelasteten

Löschungsantrag des Dienstbarkeitsbelasteten

  • mit Zustimmungserklärung der aus dem Eintrag berechtigten Personen
    • v.a. Dienstbarkeitsberechtigter
    • Dritte
      • zB Pfandgläubiger
      • bei Löschung eines grundbuchlich als Grundstück verselbständigten selbständigen und dauernden Rechtes
        • dortige Dienstbarkeitsberechtigte
        • dortige Grundpfandgläubiger
        • usw.
  • unter Vorlage entsprechender Dokumente [vgl. ZGB 748 Abs. 2 + ZGB 976 Abs. 1]
    • Auszug Dienstbarkeitsvertrag für Nachweis des Zeitablaufs
    • Verzichtserklärung des Berechtigten
    • Todesschein bei Tod des Berechtigten
    • Enteignungsentscheid [vgl. EntG 91 und EntG 93]
    • Richterliches Urteil im Sinne von ZGB 736, inkl. Rechtskraftbescheinigung

Verfahren für die erleichterte Löschung von Dienstbarkeiten

  • Erleichterte Löschung eines zweifelsfrei bedeutungslosen Eintrags [vgl. ZGB 976]
    • Befristete Dienstbarkeit, deren Eintrag infolge Fristablaufs die rechtliche Bedeutung verloren hat
    • Unübertragbares und unvererbliches Recht einer verstorbenen Personen
      • zB bei Nutzniessung
      • zB bei Wohnrecht
    • Dienstbarkeit betrifft ein Grundstück, welches wegen seiner örtlichen Lage nicht berührt ist
    • Dienstbarkeit betrifft ein untergegangenes Grundstück
  • Erleichterte Löschung eines höchstwahrscheinlich bedeutungslosen Eintrags [vgl. ZGB 976a f.]
    • wenn Belege und / oder Umstände darauf hindeuten, dass der Eintrag höchstwahrscheinlich bedeutungslos geworden ist, kann die belastete Person die Löschung verlangen [vgl. ZGB 976a]
    • Grundbuchamt teilt, wenn es das Löschungsbegehren als für begründet hält, dem Berechtigten mit, dass es den Eintrag löschen werde, wenn er nicht innert 30 Tagen opponiere.

Literatur

  • Rechtswirkungen des richterlichen Urteils auf Dienstbarkeitslöschung (umstritten)
    • pro deklaratorisch
      • LIVER PETER, N 105 und N 177 zu ZGB 736
    • pro konstitutiv
      • PIOTET PAUL, SPR V/1, S. 577

Untergang der Dienstbarkeit zufolge Doppelaufrufs in der Zwangsvollstreckung

  • Ausserbuchlicher Untergang
  • Zuschlag ohne die Dienstbarkeitslast
  • Vgl. VZG 56 lit. b und SchKG 150 Abs. 3 i.V.m. VZG 68 Abs. 1 lit. b
  • Doppelaufruf

Richterliche Dienstbarkeitsablösung

Der Dienstbarkeitsbelastete kann die Löschung der Dienstbarkeit verlangen, sofern sie „… für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren …“ hat [vgl. ZGB 736 Abs. 1].

Wenn „… ein Interesse des Berechtigten … noch vorhanden …“ ist, „… aber im Vergleich zu Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweises abgelöst werden“ [vgl. ZGB 736 Abs. 2].

Beurteilungskriterien sind:

Interessenlage des Berechtigten

  • bei Dienstbarkeitsbegründung
  • heute

Veränderung der Interessenlage

  • Dahinfallendes Interesse an der Dienstbarkeitsausübung
  • Gründe
    • Unmöglichkeit der Dienstbarkeitsausübung [vgl. BGE 89 II 381]
    • aus anderen Gründen
  • sich anbietende oder sich aufdrängende Ablösung der Dienstbarkeit

Aufrechterhaltung zu einem andern Zweck?

  • Verletzung des Grundsatzes der Identität der Dienstbarkeit
  • Aufrechterhaltung ausgeschlossen
  • Vgl. BGE 100 II 116

Massstab für die Ablösung

  • Objektives Interesse des berechtigten Grundstückes im Errichtungszeitpunkt im Verhältnis zum objektiven Interesse heute [vgl. BGE 100 II 118, ZR 74 Nr. 60 und ZR 75 Nr. 101]
  • Anwendungsfälle
    • Villenservitut: Villencharakter im Quartier ging verloren [vgl. BGE 91 II 339 ff.]
    • Felsenkeller-Dienstbarkeit pro Bierbrauerei: Umnutzung der Dienstbarkeit zur Lagerung irgendwelcher anderen Gegenstände [Verletzung des Grundsatzes der Identität der Dienstbarkeit; vgl. BGE 92 II 89 ff.
    • Aussichtsbedingte Bauhöhebeschränkung: Aussicht wird infolge eines dazwischen liegenden Neubaus verunmöglicht
    • Überschiessdienstbarkeit: Schiessplatz stellt Betrieb definitiv ein
    • Bauverbotsdienstbarkeit: verneinte Veränderung [vgl. BGE 107 II 331 ff.]

Teilablösung oder Vollablösung gegen Entschädigung

Nichtausübung der Dienstbarkeit

  • =   sog. „Versitzung“ der Dienstbarkeit
  • Kein Untergangsgrund per se
  • Vgl. BGE 95 II 61

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