Dienstbarkeiten können nicht eine Leistungspflicht (= Grundlast), sondern nur ein Dulden oder Unterlassen zum Hauptgegenstand (Inhalt und Umfang) haben.
Personaldienstbarkeiten / Grunddienstbarkeiten
Das Dienstbarkeitsrecht wird – nebst weniger üblichen bzw. bekannten Einordnungskriterien (Dienstbarkeits-Arten) gegliedert in:
- Personaldienstbarkeiten
- Berechtigter ist eine bestimmte Person
- Grunddienstbarkeiten
- Berechtigter ist der jeweilige Eigentümer des begünstigten Grundstücks
Übrige Dienstbarkeiten
Unter dem Titel „Übrige Dienstbarkeiten“ hat der Gesetzgeber die Grundzüge des Dienstbarkeitsrechts legiferiert.
Besonders geregelte Dienstbarkeiten
Der Gesetzgeber hat folgende Dienstbarkeiten besonders geregelt:
- Reguläre Personaldienstbarkeiten
- Irreguläre Personaldienstbarkeiten
Reguläre Personaldienstbarkeiten
Irreguläre Personaldienstbarkeiten
Schema: Überblick Dienstbarkeiten
Nicht besonders geregelte Dienstbarkeiten
Vom Gesetzgeber nicht besonders geregelt sind folgende Dienstbarkeiten:
- Kiesabbaurecht
- Aussichtsservitut
- Bauverbot
- Baubeschränkung
- Näherbaurecht
- Grenzbaurecht
- Leitungsrecht
- Durchleitungsrecht
- Wegrecht
- Mobilfunkantennen
Legalservitute
Als sog. Legalservituten, die lediglich, aber immerhin, einen Anspruch auf Errichtung einer Dienstbarkeit gewähren, gelten:
- Gesetzliches Leitungsbaurecht (Notleitung)
- Notweg
- Notbrunnen
Auch das Dienstbarkeitsrecht ist vom Typenzwang beherrscht; die Möglichkeiten der Gestaltungs- und Vertragsfreiheit eingeschränkt.
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