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Dienstbarkeit

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Einleitung: Dienstbarkeit / Dienstbarkeitsrecht

Erstellungsdatum:
25.10.2013
Aktualisiert:
04.11.2022
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Dienstbarkeiten können nicht eine Leistungspflicht (= Grundlast), sondern nur ein Dulden oder Unterlassen zum Hauptgegenstand (Inhalt und Umfang) haben.

Das Dienstbarkeitsrecht wird – nebst weniger üblichen bzw. bekannten Einordnungskriterien (Dienstbarkeits-Arten) gegliedert in:

Unter dem Titel Übrige Dienstbarkeiten hat der Gesetzgeber die Grundzüge des Dienstbarkeitsrechts legiferiert.

Der Gesetzgeber hat folgende Dienstbarkeiten besonders geregelt:

Schema: Dienstbarkeiten

Vom Gesetzgeber nicht besonders geregelt sind folgende Dienstbarkeiten:

Als sog. Legalservituten, die lediglich, aber immerhin, einen Anspruch auf Errichtung einer Dienstbarkeit gewähren, gelten:

  • Gesetzliches Leitungsbaurecht (Notleitung)
  • Notweg
  • Notbrunnen

Auch das Dienstbarkeitsrecht ist vom Typenzwang beherrscht; die Möglichkeiten der Gestaltungs- und Vertragsfreiheit eingeschränkt.

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