Summary
Wird wegen des Fehlverhalten eines fachlich eigenverantwortlich tätigen Arztes seine Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt,
- kommen nebst des Berufsausübungsbewilligungsentzugs
- auch weniger einschneidende Massnahmen in Betracht.
Im konkreten Fall wurde dem Arzt aus dem Kanton Schwyz,
- der wegen sexueller Übergriffe auf eine Patientin verurteilt wurde,
- die Bewilligung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung gemäss Bundesgericht zu Recht entzogen
Bundesgerichtsentscheid
BGer 2C_630/2024 vom 06.11.2025
Einschlägige Gesetzesbestimmungen
Art. 36 MedBG Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.
- ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt;
- vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
- über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt.
2 Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.
3 Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen:
- in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder
- ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.
4 Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.
Art. 37 MedBG Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
Der Kanton kann vorsehen, dass die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortungmit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.
Art. 38 MedBG Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen.
2 Besitzt die Medizinalperson, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.
Weiterführende Informationen
Arzthaftung
Eingriffe ohne Einwilligung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam