Gestiegene Unterhaltskosten müssen nachgewiesen werden
- aufgrund der tatsächlichen Kosten.
 
Eine Pauschalierung der Unterhaltskosten ist nur dann zulässig,
- wenn sich der Durchschnitt der ausgewiesenen Kosten als wenig aussagekräftig erweist.
 
Der Vermieter kann den Nachweis der effektiven Kosten
- nicht unter Berufung auf eine Pauschalierung umgehen.
 
BGer 4A_515/2024 vom 03.03.2025
II. Ausnahmen
Art. 269a OR
Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere:
- im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;
 - durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;
 - bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;
 - lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;
 - lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen;
 - das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.
 
Art. 12 VMWG
Art. 14 VMWG
Weiterführende Informationen
Unterhaltskosten / Kleiner Unterhalt
Unterhalt bei Vollausbaumiete
Erhöhung Pauschalzahlungen für bestehende Nebenkosten
Einführung neuer Nebenkosten
Quelle
LawMedia Redaktionsteam