Summary
Die Homeoffice-Arbeit (HOA) ist nicht mehr bei allen Arbeitgebern beliebt.
Wirtschaftliche und organisatorische Gründe erfordern eine nähere Kommunikation und eine unmittelbare Mitarbeiterführung. Das nunmehr wieder priorisierte sog. «Unmittelbarkeitsprinzip» verlangt eine Arbeitnehmer-Präsenz am Büro-Arbeitsplatz.
Gleichwohl haben Arbeitgeber vertragliche HOA-Abreden mit dem Arbeitnehmer zu beachten.
Die Titelstory der «Handelszeitung» vom 30.10.2025, S. 1 + S. 4:
«An die Arbeit!
In Schweizer Firmen hält eine Leistungskultur Einzug.
Einzelziele statt Gruppenbewertung, Büropräsenz statt Work-Life-Balance.
Klassische Vorstellungen kehren in die Grosskonzerne zurück.»
Der Trend
Viele Arbeitgeber fordern derzeit ihre Arbeitnehmer zur Rückkehr an den Büroarbeitsplatz auf.
Die Chefs müssen wieder persönlicher und umsetzungskräftiger ihr Personal führen. Hiezu verkürzen sie die Kommunikationswege und wollen mit der Wiedereinführung der «Präsenzpflicht» ihre Mitarbeiter enger und persönlicher führen.
Darf der Chef Homeoffice einfach verbieten?
Ohne HOA-Abrede kein Rechtsanspruch
Das schweizerische Arbeitsrecht kennt kein generelles Recht auf Homeoffice-Arbeit.
Ist keine Homeoffice-Abrede im Arbeitsvertrag, kein Homeoffice-Reglement vorhanden oder im Personalreglement enthalten, darf der Arbeitgeber die Homeoffice-Tätigkeit grundsätzlich verbieten.
Ausnahme: Individuelle HOA-Abrede
Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer beweisen kann, dass die Homeoffice-Tätigkeit beim Abschluss des Arbeitsvertrags für ihn eine Bedingung war, ohne die er den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet hätte und der Arbeitgeber davon wusste.
Homeoffice als Bedingung im Arbeitsvertrag?
Eine sog. «individuelle HOA-Abrede» kann vom Arbeitgeber nicht einfach ignoriert werden.
Der Arbeitgeber könnte in diesem Fall nur über eine sog. «Änderungskündigung» vorgehen.
- Es empfiehlt sich zunächst, eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitnehmer zu suchen und zu finden.
Arbeitszeit und Kontrolle
Auf die Homeoffice-Tätigkeit kann je nach Mitarbeiterstatus eine Arbeits- und Ruhezeitkontrolle anwendbar sein.
Deshalb haben die betroffenen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anzuhalten, ihre Arbeitszeit zu dokumentieren.
Für den sog. „Gesundheitsschutz“ des Arbeitnehmers bleibt der Arbeitgeber verantwortlich, auch wenn sich der Arbeitsplatz in der Wohnung des Arbeitnehmers befindet.
Praktischer Tipp
Auch wenn kein Anspruch des Arbeitnehmers auf „Homeoffice-Tätigkeit“ besteht:
- Ein HOA-Verbot soll sachlich begründet und nicht diskriminierend zu sein.
In der „Arbeitspraxis“ empfiehlt sich,
- das Gespräch zu suchen und
- individuelle Lösungen auszuhandeln,
- wie
- zB „Teil-Homeoffice“ oder
- zB „flexible Arbeitszeiten“.
- wie
Zur Streitvermeidung empfiehlt sich die schriftliche Vereinbarung der mündlich gefundenen (Änderungs-)Abrede.
Fazit
Aus dem Vorstehenden ergibt sich grundsätzlich folgendes:
- Ohne vorbestandene vertragliche Regelung über eine Homeoffice-Arbeit (oder eine lange Übung) kann der Arbeitgeber eine Homeoffice-Tätigkeit untersagen.
- Wurde der Arbeitsvertrag unter einer Homeoffice-Tätigkeitsbedingung geschlossen, kann sich der Arbeitnehmer darauf berufen.
- Stets sollte ein klärendes Gespräch gesucht und eine individuelle Lösung gefunden werden.
Weiterführende Informationen
Arbeitsrecht
Homeoffice
Weitere Beiträge zum Homeoffice
- Home Office-Arbeit / Homeoffice-Arbeit
- Home Office
- Home Office: Organisations-To do‘s: Teil 1 – Organisationshilfen
- Home Office: Tätigkeitsprinzipien: Teil 2 – Organisationshilfen
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam