Die Auslegung der Norm von DBG 153a ergibt,
- dass von einem Anreiz für Erben, unversteuerte Vermögens- und Einkommenswerte zu melden,
- nur auszugehen ist,
- wenn die Steuerbehörde hiervon noch keine Kenntnis hat.
- nur auszugehen ist,
Massgebend ist der Kenntnisstand der Steuerbehörden und damit
- der Zeitpunkt, in welchem eine allfällige Meldung des Alleinerben erfolgt.
Was den Steuerbehörden in diesem Moment bereits bekannt ist,
- kann nicht erst durch Meldung des Alleinerben aufgedeckt werden.
Ergebnis
Die «unversteuerten Geldzuflüsse» wurden «womöglich durch die Erbschaftsverwalterin des Nachlasses …» dem Steueramt gemeldet,
- weshalb die Zuflüsse in den betreffenden Steuerjahren über die «ordentliche Nachbesteuerung» (DBG 151 Abs. 1) bei der Erbin zu besteuern waren.
BGer 9C_42/2024 vom 05.12.2024
Art. 153a DBG Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:
- die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
- sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
- sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
Weiterführende Informationen
Erben-Nachbesteuerung
- Erben Nachbesteuerung
- Vereinfachte Erbennachbesteuerung
- Vereinfachte Erbennachbesteuerung
- Nachbesteuerung
Steuerverfahrensrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam