Informiert eine Aktiengesellschaft (AG) den Domizilhalter nicht über ihre (Organ-)Abwesenheiten,
- stellt dies kein unverschuldetes Hindernis nach SchKG 33 Abs. 4 dar.
Gemäss den Erwägungen dieses Entscheids lag kein absolut unverschuldetes Hindernis vor.
Dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist aufgrund von SchKG 34 Abs. 4 wurde daher nicht stattgegeben.
Urteilsspruch
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug wird abgewiesen.
- Der Gesuchstellerin wird eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG.
Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. - Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Betreibungsamt Zug
- B.________ (Betreibungsgläubigerin)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
2. Beschwerdeabteilung
vom 27.03.2025
BA 2025 17
3. Änderung und Wiederherstellung
Art. 33 SchKG
1 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden.
2 Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.
3 Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.
4 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.
Art. 117 HRegV Sitz, Rechtsdomizil sowie weitere Adressen
1 Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen.
2 Als Rechtsdomizil eingetragen wird die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsname. Es kann die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die eines anderen (c/o-Adresse) sein.
3 Verfügt eine Rechtseinheit über eine c/o-Adresse als Rechtsdomizil, so ist mit der Anmeldung zur Eintragung eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters als Beleg einzureichen.
4 Liegen Umstände vor, die den Anschein erwecken, dass die als Rechtsdomizil angemeldete Adresse eine c/o-Adresse ist, ohne dass sie als solche deklariert wurde, so fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, entweder die Erklärung nach Absatz 3 oder Belege für eine eigene Adresse, insbesondere Mietverträge oder Grundbuchauszüge, einzureichen.
5 Neben der Angabe von Sitz und Rechtsdomizil kann jede Rechtseinheit weitere in der Schweiz gelegene Adressen, insbesondere eine Liquidations- oder eine Postfachadresse, ins Handelsregister ihres Sitzes eintragen lassen.
Weiterführende Informationen
Domizilhalter
Zustellung einer Betreibung mittels öffentlicher Bekanntmachung
Rechtsvorschlag
Quelle
LawMedia Redaktionsteam