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Betreibungszustellung an Domizilhalter: Von der AG unterlassene Abwesenheitsmeldung an Domizilhalter

SchKG 33 Abs. 4; HRegV 117

Datum:
16.12.2025
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht
Thema:
Betreibungszustellung an Domizilhalter
Stichworte:
Abwesenheitsmeldung, AG, Aktiengesellschaft, Betreibungszustellung, Domizilhalter
Erlass:
SchKG 33 Abs. 4; HRegV 117
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zug, 2. Beschwerdeabteilung, vom 27.03.2025, BA 2025 17
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Informiert eine Aktiengesellschaft (AG) den Domizilhalter nicht über ihre (Organ-)Abwesenheiten,

  • stellt dies kein unverschuldetes Hindernis nach SchKG 33 Abs. 4 dar.

Gemäss den Erwägungen dieses Entscheids lag kein absolut unverschuldetes Hindernis vor.

Dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist aufgrund von SchKG 34 Abs. 4 wurde daher nicht stattgegeben.

Urteilsspruch

  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug wird abgewiesen.
  2. Der Gesuchstellerin wird eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG.
    Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an:
    • Gesuchstellerin
    • Betreibungsamt Zug
    • B.________ (Betreibungsgläubigerin)
    • Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug
2. Beschwerdeabteilung
vom 27.03.2025
BA 2025 17

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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