Einleitung
Autofahrer sollten ab 01.01.2026 in der Schweiz aufpassen:
- Es treten zahlreiche Neuerungen im Strassenverkehrsrecht in Kraft.
Am 01.01.2026 bzw. ab 01.07.2026 treten neue Bestimmungen in Kraft, entweder technologie- und abgabenbedingt oder aufgrund neuer Erkenntnisse.
Nachfolgend Ausführungen zu den neusten Inkraftsetzungen.
Agenda
- Einleitung
- Ab 01.01.2026
- Fahrzeugzulassung: Verwendung elektronischer Einzelfahrzeugdaten
- Personenwagen: Administrative Zulassung
- Befreiung Typengenehmigungspflicht: Fahrzeuge mit einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung
- Prüfungsbericht: Wegfall der Kontrollmarken
- Neues Fahrzeugzulassungserfordernis: CO2-Sanktion
- Ausnahme von der Zulassungspflicht: Präzisierung von Arbeitskarren
- Leistungsgewicht von Motorrädern: Einheitliche Berechnungsmethode
- Ab 01.07.2026
- Reminder: Winterreifenpflicht
- Weiterführende Informationen
Ab 01.01.2026
Fahrzeugzulassung: Verwendung elektronischer Einzelfahrzeugdaten
Die Elektronischen EU-Übereinstimmungsbescheinigungen (CoC / eCoC)
- von in der Europäischen Union (EU) genehmigten Fahrzeugen
- werden vom ASTRA
- auf Antrag von Fahrzeugimporteuren bezogen aus:
- einer zentralen europäischen Datenbank (Eucaris) oder
- von den zuständigen ausländischen Genehmigungsbehörden.
- auf Antrag von Fahrzeugimporteuren bezogen aus:
- werden aus den dabei gewonnenen Einzelfahrzeugdaten
- im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) erfasst und
- sowohl für die Fahrzeugzulassung
- als auch zur Einsicht im Datenblatt‑Portal bereitgestellt.
- im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) erfasst und
- werden vom ASTRA
Personenwagen: Administrative Zulassung
Neue Personenwagen (Klasse M1, < 3.5 t),
- wofür elektronische Einzelfahrzeugdaten vorliegen,
- können in der Regel rein administrativ und
- ohne physische Prüfung durch das jeweilige kantonale Strassenverkehrsamt zugelassen werden.
Dadurch kommt es
- zu einer Effizienzsteigerung,
- wird der Aufwand für die Fahrzeugzulassung reduziert und
- es werden die Zulassungsfristen verkürzt.
Befreiung Typengenehmigungspflicht: Fahrzeuge mit einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung
Fahrzeuge, die über
- eine gültige EU‑Übereinstimmungsbescheinigung
- in Papier- oder
- in elektronischer Form verfügen
sind
- von der schweizerischen Typengenehmigungspflicht befreit.
Diese Fahrzeuge können in der Schweiz
- erstmalig auf jede beliebige Person zugelassen werden,
- sofern die übrigen Zulassungsanforderungen erfüllt sind.
Prüfungsbericht: Wegfall der Kontrollmarken
Das Aufkleben der Kontrollmarken auf dem Prüfungsbericht — bisher als Nachweis für die Bezahlung der Typengenehmigungsgebühr pro zugelassenes Fahrzeug verwendet —
- entfällt.
Die Gebühren werden künftig erhoben
- mittels periodischer Rechnungsstellung oder
- einer Online-Bezahllösung (Micropayment).
Die Gebührensätze bleiben unverändert
- bei CHF 5.50 bzw.
- bei CHF 4.00 pro zugelassenes Fahrzeug beziehungsweise
- pro erstelltem Einzelfahrzeugdatensatz.
Neues Fahrzeugzulassungserfordernis: CO2-Sanktion
Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für
- Personenwagen,
- Lieferwagen und
- leichte Sattelschlepper,
werden nur noch dann erteilt, wenn
- eine allenfalls nach dem CO2‑Gesetz vom 23. Dezember 2013 geschuldete Sanktion vollständig entrichtet ist
oder
- das Fahrzeug zugewiesen wurde
- der Neuwagenflotte eines/einer Grossimportierenden oder
- einer Emissionsgemeinschaft.
Sobald der/die Importierende die entsprechende Bestätigung vorlegt,
- kann das Fahrzeug beim zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt zugelassen werden.
Ausnahme von der Zulassungspflicht: Präzisierung von Arbeitskarren
Gemäss fortgeltendem Recht sind Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 10 km/h
- von der Zulassungspflicht ausgenommen.
Dafür werden weiterhin nicht benötigt:
- Fahrzeugausweise und
- Kontrollschilder.
Die massgebliche Bestimmung erfährt jedoch
- neu eine Präzisierung in Bezug auf Ausnahmefahrzeuge.
So benötigen diese dem Grundsatze
- Fahrzeugausweise und
- Kontrollschilder,
Voraussetzung:
- Der im konkreten Einzelfall die Kategorisierung des Arbeitskarrens als «Ausnahmefahrzeug»
- darf nicht bloss auf dem Montieren von Gummiraupen-Laufwerken beruhen.
Leistungsgewicht von Motorrädern: Einheitliche Berechnungsmethode
Das Leistungsgewicht von Motorrädern
- wird künftig schweizweit einheitlich
- nach der in der EU verwendeten Methode berechnet.
Neu gilt dabei
- als Leistungsgewicht
- das Verhältnis von Motorleistung zur Masse in fahrbereitem Zustand
- statt
- des bisherigen Verhältnisses von Motorleistung zum Leergewicht.
Der Grenzwert des Leistungsgewichts wird gemäss
- neu formulierter Rechtslage fortan
- auf eine Stelle nach dem Komma angegeben;
- in den Fahrzeugausweisen erfolgt
- die Angabe einheitlich gerundet auf das nächste Hundertstel.
Ab 01.07.2026
Internationaler Strassentransport: Neue Regeln für Arbeits- und Ruhezeiten
Im internationalen Güterverkehr unterstehen
- Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2.5 t
- künftig der Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV 1),
- wenn der Führer
- mehr als die Hälfte der Arbeitszeit mit Fahren verbringt.
- wenn der Führer
- künftig der Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV 1),
Für den inländischen Verkehr ändert sich nichts.
Ziel ist, die Förderung
- der Verkehrssicherheit und
- faire Arbeitsbedingungen im grenzüberschreitenden Transportverkehr.
Reminder: Winterreifen-Pflicht
- Österreich
- 1. November bis zum 15. April.
- Italien
- Je nach Provinz unterschiedlich
- streckenbezogen und nach den Witterungsverhältnissen, an der Strasse signalisiert
- Südtirol
- 15. November bis zum 15. April
- Empfehlenswerte Nutzdauer der Winterpneus
- von Oktober bis Ende April.
- Je nach Provinz unterschiedlich
- Frankreich
- Vom 1. November bis 31. März in bestimmten Gemeinden und Bergregionen (Mindestprofiltiefe 3,5 mm)
- Für die betroffenen Gemeinden besteht eine Karte des Departements Verkehrssicherheit: Karte Winterreifenpflicht
- Ab 1. November 2024 gelten nur noch Reifen mit dem Schneeflockensymbol (der sog. Three-Peak-Mountain Snowflake) als Winterreifen.
- Vom 1. November bis 31. März in bestimmten Gemeinden und Bergregionen (Mindestprofiltiefe 3,5 mm)
- Deutschland
- In Deutschland gilt keine generelle Winterreifenpflicht, aber eine situative (bei winterlichen Strassenverhältnissen: Winterpneus oder Fahrzeug stehen lassen).
- Schweiz
- Keine allgemeine Winterreifenpflicht, aber Pflicht zur Beherrschbarkeit und zur Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs.
Weiterführende Informationen
Verkehrsrecht allgemein
- Relevante Aspekte des Verkehrsrechts
- Geschwindigkeitsbussen
- Führerausweisentzug
Autorecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam