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Führerausweisentzug

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Strafgericht / AMA

Rechtsgebiet:
Führerausweisentzug
Stichworte:
Führerausweis, Führerausweisentzug, Führerscheinentzug
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bindung an Strafurteil

Grundsatz:
Das AMA ist an das Strafurteil und dessen Qualifizierung der Verkehrsregelverletzung gebunden.

Ausnahme:
Das AMA kann nur in folgenden Fällen vom Strafurteil abweichen:

  • willkürliche Sachverhaltsfeststellung
  • falsche rechtliche Würdigung der Verkehrsregelverletzung.

Tipps:

  • Holen Sie frühzeitig anwaltlichen Rat!
  • Das AMA ist wie oben erwähnt an die Erwägung des Strafurteils gebunden; daher empfiehlt es sich bereits im Strafverfahren einen Anwalt beizuziehen.
  • Eine geringfügige Busse soll nicht darüberhinwegtäuschen, dass die Verschuldensangabe (schwere, mittelschwere oder leichte Verkehrsregelverletzung) match-entscheidend ist.

Reihenfolge

Grundsatz:
Hat das Strafgericht einen Lenker wegen einer Verkehrsregelverletzung verurteilt, prüft das zuständige Amt für Administrativmassnahmen selbständig, ob der Führerausweis zu entziehen ist.

Ausnahme:
Steht das Ergebnis der Blutprobe zweifelsfrei fest und ist anerkannt, kann das AMA von sich aus tätig werden; in allen übrigen Fällen wartet es die Strafakten ab.

Ausweisabnahme durch die Polizei

Die Polizei darf dem Lenker den Führerausweis auf der Stelle wegnehmen, wenn

  • der Lenker fahrunfähig ist (Alkohol, Schock, Medikamente, Drogen)
  • Gefahr für den übrigen Verkehr besteht (gefährliches Fahrmanöver, nicht betriebssicheres Fahrzeug).

Die Polizeibeamten

  • quittieren die Abnahme des Führerausweises schriftlich.
  • haben den Führerausweis innert 5 Tagen mit einem Polizeirapport dem zuständigen Amt für Administrativmassnahmen (AMA) weiterzuleiten.

Stellungnahmegelegenheit

Das Amt für Administrativmassnahmen (AMA) muss dem Lenker

Administrativmassnahmen-Register (ADMAS)

Die rechtskräftigen Verwarnungen und Führerausweisentzüge werden im Administrativmassnahmen-Register (ADMAS), das vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) unter Mitwirkung der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (FL) geführt wird, vorgemerkt.

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