Dem Grundsatze nach haben
- Schweizer Staatsangehörige Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart.
Die betroffenen 15- und 17-jährigen Kinder benötigten einen Reisepass zB für
- Sprachaufenthalte,
- Schulisches / berufliches Fortkommen,
- Kadertrainings im Ausland und
- Verwandtschaftsbesuch in Kanada.
Der Vater verweigerte in concreto ohne nachvollziehbaren Grund seine Zustimmung zum Antrag auf Ausstellung des Reisepasses.
Mit Blick auf das Kindswohl erteilte die KESB
- die Zustimmung zur Reisepass-Ausstellung zu Recht.
Kantonsgericht St. Gallen
Urteil vom 24.10.2024 in Sachen A. gegen B.
C. Kindesschutz
I. Geeignete Massnahmen
Art. 307 ZGB
1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2 Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
C. Verzicht auf eine Beistandschaft
Art. 392 OR
Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
- von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
- einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
- eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: fedpol