Wenn die klagende Partei im Schlichtungsbegehren
- einen Fr. 2’000.– übersteigenden Betrag geltend macht,
- bei Säumnis der beklagten Partei anlässlich der Schlichtungsverhandlung den eingeklagten Betrag auf Fr. 2’000.– reduziert und
- ein Urteil verlangt,
so darf die Schlichtungsbehörde nur dann einen Entscheid fällen,
- wenn in der Vorladung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Fällung eines Entscheids in diesem Fall (Reduktion des geltend gemachten Betrags auf maximal Fr. 2’000.–) hingewiesen wurde.
Für den Schlichtungsbehörden-Entscheid im Kompetenzbereich
- gelten die gleichen Begründungsanforderungen
- wie im gerichtlichen Verfahren.
Obergericht des Kantons Zürich
I.Zivilkammer
Urteil vom 01.07.2025
RU250043
nicht rechtskräftig
ZR 124 (2025) Nr. 51, S. 235 f.
Art. 212 ZPO Entscheid
1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.
2 Das Verfahren ist mündlich.
3 Bei einem Entscheid gemäss Absatz 1 legt die Schlichtungsbehörde die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fest.
Art. 238 Inhalt
Ein Entscheid enthält:
- die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
- den Ort und das Datum des Entscheids;
- die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
- das Dispositiv (Urteilsformel);
- die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
- eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
- gegebenenfalls die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art;
- die Unterschrift des Gerichts.
Art. 239 Eröffnung und Begründung
1 Das Gericht eröffnet seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung:151
- in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
- durch zeitnahe Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2 Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005153 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Weiterführende Informationen
Schlichtungsbehörde
Schlichtungsverfahren
Entscheidkompetenz Schlichtungsbehörde / Rechtshängigkeit
Schlichtungsverfahren / Säumnis
Klagebewilligung
Zivilprozessrecht
Quelle
LawMedia Redaktionsteam