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Ehescheidung

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Gütergemeinschaft: Eigengut-Investitionsnachweis in Vermögensgegenstand des andern Ehegatten

ZGB 221 ff., ZGB 226 und ZGB 239

Datum:
06.01.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Ehescheidung / Ehetrennung
Thema:
Gütergemeinschaft
Stichworte:
Ehegatten, Eigengut, Gesamtgut, Gütergemeinschaft, Güterstand, Vermögenswerte
Erlass:
ZGB 221 ff., ZGB 226 und ZGB 239
Entscheid:
BGer 5A_680/2024 vom 19.03.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Güterstand der Gütergemeinschaft gelten alle Vermögenswerte als Gesamtgut,

  • sofern und soweit nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.

Der «Eigenguts-Nachweis» kann

  • nicht nur unmittelbar durch Zahlungsbelege geführt werden,
  • sondern auch mittelbar durch Indizien und andere Beweismittel.

Ein Ehegatte, welcher ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes des anderen beigetragen hat,

  • hat Anspruch auf seinen Beitrag sowie
  • auf eine anteilmässige Beteiligung am Mehrwert,
    • welcher auf den Vermögenswert entfallen ist,
      • wobei er sich an einem Minderwert nicht zu beteiligen hat.

BGer 5A_680/2024 vom 19.03.2025

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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