Beim Güterstand der Gütergemeinschaft gelten alle Vermögenswerte als Gesamtgut,
- sofern und soweit nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.
Der «Eigenguts-Nachweis» kann
- nicht nur unmittelbar durch Zahlungsbelege geführt werden,
- sondern auch mittelbar durch Indizien und andere Beweismittel.
Ein Ehegatte, welcher ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes des anderen beigetragen hat,
- hat Anspruch auf seinen Beitrag sowie
- auf eine anteilmässige Beteiligung am Mehrwert,
- welcher auf den Vermögenswert entfallen ist,
- wobei er sich an einem Minderwert nicht zu beteiligen hat.
- welcher auf den Vermögenswert entfallen ist,
BGer 5A_680/2024 vom 19.03.2025
Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft
A. Eigentumsverhältnisse
I. Zusammensetzung
Art. 221 ZGB
Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.
II. Gesamtgut
1. Allgemeine Gütergemeinschaft
Art. 222 ZGB
1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind.
2 Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt.
3 Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen.
IV. Beweis
Art. 226 ZGB
Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.
IV. Mehrwertanteil
Art. 239 ZGB
Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung.
Weiterführende Informationen
Gütergemeinschaft
Eigengut-Investition in Vermögensteil des andern Ehegatten
Eigengut bzw. güterrechtliche Teilungsregeln
Quelle
LawMedia Redaktionsteam