In concreto ging es um
- den Wortlaut und
- den Inhalt der strittigen kantonalen Regelung sowie
- Streitgegenstand.
Das Recht auf freie Wahl der Rechtsvertretung
- ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
- welcher in sinngemässer Anwendung von BV 36 eingeschränkt werden kann.
Das in
- § 4 Abs. 1 des basel-städtischen Advokaturgesetzes
vorgesehene Anwaltsmonopol,
- welches auch den Bereich der kantonalen Verwaltungsjustiz erfasst,
- ist bundesrechtskonform.
Das kantonale Anwaltsmonopole in Verwaltungsstreitsachen
- verstösst nicht gegen
- den Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss BGG 111 Abs. 1.
BGer 2C_29/2025 vom 27.03.2025
Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Art. 40 BGG Parteivertreter und -vertreterinnen
1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2 Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
Art. 111 BGG Einheit des Verfahrens
1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2 Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3 Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95–98 prüfen können. …
§ 4 Advokaturgesetz/BS
Berufmässige Vertretung
1 Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt (Parteivertretung) ist nur befugt, wer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.
2 Als berufsmässig gilt die Parteivertretung gegen Entgelt.
3 Im Verfahren vor der Steuerrekurskommission ist zur berufsmässigen Vertretung zugelassen, wer handlungsfähig ist. Für diese berufsmässige Vertretung gelten die für die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln sinngemäss.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam