Summary
Am 01.01.2026 wurde die neueste Revision, welche die Praxis des Bundesgerichts zur Ernsthaftigkeit der Betreibung (Unterliegen im Rechtsöffnungsverfahren) gesetzlich verankert (AS 2025 522), in Kraft gesetzt.
Zum neuen Inhalt
Personen und Gesellschaften, die ungerechtfertigt betrieben wurden, können künftig leichter verhindern, dass Dritte davon Kenntnis erhalten:
- Neu kann das Gesuch um Nichtbekanntgabe während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts Dritter eingereicht werden,
- also während 5 Jahren nach Abschluss des Verfahrens.
- Bisher hatte der Betriebene dafür nur 1 Jahr Zeit.
- Neu muss der Betriebene zudem nur noch nachweisen,
- dass der Gläubiger
- die Betreibung nicht weitergezogen hat oder
- mit seinem Anliegen endgültig gescheitert ist.
- dass der Gläubiger
Zur History
Das Parlament hatte den Gesetzeswortlaut nach zwei in der Lehre kritisierten Entscheiden des Bundesgerichts – bereits am 21.03.2025 – korrigieren müssen:
- Wir berichteten mit folgenden Beiträgen zum Thema:
Infolge nutzlos abgelaufener Referendumsfrist konnte die Gesetzesänderung per 01.01.2026 in Kraft gesetzt werden (vgl. auch das grüne highlight unten).
Publikation im Bundesblatt (BBl)
AS 2025 522
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
(Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen)
Änderung vom 21. März 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 2. Mai 20241
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. August 20242,
beschliesst:
1 BBl 2024 1797
2 BBl 2024 1978
I
Das Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Art. 8a Abs. 3 Bst. d
3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
d. der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.
3 SR 281.1
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. März 2025
Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ständerat, 21. März 2025
Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2025 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.5
August 2025
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Auszug Gesetzeswortlaut per 01.01.2026
2. Einsichtsrecht
Art. 8a13SchKG
1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2 Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
- die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
- der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
- der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
- 15 der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.
4 Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
14 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209, 5785). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 522; BBl 2024 1797, 1978).
Weiterführende Informationen
Information über den Beschluss der Bundesversammlung zur Änderung von SchKG 8a Abs. 3 lit. d
Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte
- Schutz vor ungerechtfertigter Betreibung: Drei Bundesgerichtsurteile klären die Tragweite der Neuregelung
- Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen: Bundesrat stimmt der Vorlage der RK-N zu
Verweigerung der Rechtsöffnung: Löschung des Betreibungsregistereintrags
Betreibungsregister-Einsicht
Beschwerde
Quelle
LawMedia Redaktionsteam