LAWNEWS

Schuldbetreibung

QR Code

Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen: Weitere Präzisierung per 01.01.2026 in Kraft getreten

nSchKG 8a Abs. 3 lit. d

Datum:
15.01.2026
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Schuldbetreibung
Thema:
Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen
Stichworte:
Betreibungseintrag, Betreibungseinträge, Nichtbekanntgabe, Präzisierung, ungerechtfertigte Betreibungen
Erlass:
nSchKG 8a Abs. 3 lit. d
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Am 01.01.2026 wurde die neueste Revision, welche die Praxis des Bundesgerichts zur Ernsthaftigkeit der Betreibung (Unterliegen im Rechtsöffnungsverfahren) gesetzlich verankert (AS 2025 522), in Kraft gesetzt.

Zum neuen Inhalt

Personen und Gesellschaften, die ungerechtfertigt betrieben wurden, können künftig leichter verhindern, dass Dritte davon Kenntnis erhalten:

  1. Neu kann das Gesuch um Nichtbekanntgabe während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts Dritter eingereicht werden,
    1. also während 5 Jahren nach Abschluss des Verfahrens.
    2. Bisher hatte der Betriebene dafür nur 1 Jahr Zeit.
  2. Neu muss der Betriebene zudem nur noch nachweisen,
    1. dass der Gläubiger
      1. die Betreibung nicht weitergezogen hat oder
      2. mit seinem Anliegen endgültig gescheitert ist.

Zur History

Das Parlament hatte den Gesetzeswortlaut nach zwei in der Lehre kritisierten Entscheiden des Bundesgerichts – bereits am 21.03.2025 – korrigieren müssen:

Infolge nutzlos abgelaufener Referendumsfrist konnte die Gesetzesänderung per 01.01.2026 in Kraft gesetzt werden (vgl. auch das grüne highlight unten).

Publikation im Bundesblatt (BBl)

AS 2025 522

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

(Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen)

Änderung vom 21. März 2025

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 2. Mai 20241
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. August 20242,

beschliesst:

1 BBl 2024 1797

2 BBl 2024 1978

I

Das Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 8a Abs. 3 Bst. d

3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:

d. der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.

3 SR 281.1

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. März 2025

Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 21. März 2025

Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2025 unbenützt abgelaufen.4

2 Es wird auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.5

August 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Auszug Gesetzeswortlaut per 01.01.2026

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.