Gibt der Generalunternehmer als persönlicher Schuldner
- eine notariell beglaubigte Schuldanerkennung
- zu Arbeiten des Subunternehmers ab,
- der ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen liess,
- so handelt es sich um einen
- definitiven Rechtsöffnungstitel
- gegenüber dem Generalunternehmer als persönlicher Schuldner.
- definitiven Rechtsöffnungstitel
- zu Arbeiten des Subunternehmers ab,
Es liegt jedoch
- kein definitiver Rechtsöffnungstitel
- gegenüber dem Drittpfandschuldner vor,
- welcher vorliegend der Eigentümer
- des mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belasteten Stockwerkeigentums ist.
- welcher vorliegend der Eigentümer
- gegenüber dem Drittpfandschuldner vor,
BGer 4A_637/2023 vom 04.12.2024
2. Durch definitive Rechtsöffnung
a. Rechtsöffnungstitel
Art. 80 SchKG
1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.
2 Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:
- gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347–352 ZPO;
- Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
- …
- die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
- Im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
2. Ausfertigung. Stellung des Dritteigentümers des Pfandes
Art. 153 SchKG
1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2 Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
- dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
- dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 dient.
Der Dritte und der Ehegatte können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.
2bis Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.
3 Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.
4 Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71–86 Anwendung.
II. Des Bundesprivatrechts
1. Fälle
Art. 837 ZGB
1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
- für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
- für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
- für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.
2 Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.
3 Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.
Weiterführende Informationen
Bauhandwerkerpfandrecht
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Das Bauhandwerkerpfandrecht ist ein gesetzliches Grundpfandrecht, das Handwerkern und Unternehmern ermöglicht, ihre ausstehenden Forderungen für Arbeiten an einem Grundstück durch einen Grundbucheintrag zu sichern
, wobei eine entscheidende viermonatige Frist ab Abschluss der Arbeiten für die (vorläufige) Eintragung eingehalten werden muss, um den Anspruch zu wahren. Es dient als Schutz gegen Nichtzahlung und wird im Grundbuch eingetragen, um das Grundstück als Sicherheit zu nutzen, wobei die Rangfolge nach Eintragungszeitpunkt bestimmt wird.
Wichtige Merkmale:
- Zweck: Sicherung von Werklohnforderungen für Material und Arbeit an einem Bau.
- Gesetzliche Grundlage: Art. 837 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB).
- Frist: Muss bis spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeiten im Grundbuch (vorläufig) eingetragen werden; danach ist der Anspruch verwirkt.
- Verfahren: Erfordert eine (vorläufige) Eintragung im Grundbuch, meist über ein gerichtliches Verfahren, wenn der Grundeigentümer nicht kooperiert.
- Rangordnung: Bei mehreren Pfandrechten gilt der Eintragungszeitpunkt; sind sie nicht eingetragen, besteht untereinander gleicher Rang.
Wie es funktioniert:
- Anspruchsberechtigte: Handwerker, die Material und/oder Arbeit in ein Bauvorhaben einbringen.
- Antragstellung: Ein Gesuch wird beim zuständigen Gericht eingereicht, um die vorläufige Eintragung zu erwirken und die Frist zu wahren.
- Vorläufige Eintragung: Dient der Sicherung des Anspruchs; das Gericht prüft nur die Glaubhaftmachung des Anspruchs.
- Definitive Eintragung: Muss in der Folge gerichtlich erwirkt werden, um den Anspruch festzuhalten.
Wichtig für Handwerker:
- Informieren Sie sich frühzeitig über das Bauhandwerkerpfandrecht und die strikte Frist von vier Monaten nach Fertigstellung, um Ihre Forderungen zu sichern.
- Ein Antrag auf vorläufige Eintragung muss innerhalb dieser Frist gestellt werden, um den Anspruch nicht zu verlieren.
Definitiver Rechtsöffnung
Übersicht mit KI
Ein definitiver Rechtsöffnungstitel ist ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, ein gerichtlicher Vergleich, eine Anerkennung einer Klage, ein Entscheid einer Verwaltungsbehörde oder eine vollstreckbare öffentliche Urkunde, der die Sperrwirkung eines Rechtsvorschlags im Betreibungsverfahren endgültig beseitigt und dem Gläubiger erlaubt, die Betreibung fortzusetzen, weil der Anspruch bereits abschliessend geprüft wurde (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beispiele sind ein vollstreckbares Urteil über die Forderung oder ein Erbschein, der eine Forderung feststellt.
Was ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel?
- Definition: Ein Dokument, das einen Anspruch (Forderung) rechtskräftig feststellt und dem Gläubiger die Betreibung ermöglicht, auch wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat.
- Zweck: Beseitigt die Wirkung des Rechtsvorschlags endgültig (im Gegensatz zur provisorischen Rechtsöffnung bei Schuldanerkennungen).
Beispiele für definitive Rechtsöffnungstitel
- Ein rechtskräftiges Gerichtsurteil (z.B. ein Urteil über die Höhe der geschuldeten Summe).
- Ein gerichtlicher Vergleich oder eine Klageanerkennung.
- Ein Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde.
- Eine vollstreckbare öffentliche Urkunde, die eine Schuld feststellt.
- Ein Erbschein (unter bestimmten Umständen).
Wie funktioniert das Verfahren?
- Der Gläubiger stellt ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung beim Gericht am Betreibungsort.
- Er muss den Zahlungsbefehl und den Rechtsöffnungstitel beilegen.
- Das Gericht prüft, ob ein gültiger Titel vorliegt.
- Liegt ein Titel vor, wird der Rechtsvorschlag beseitigt, und die Betreibung kann weitergehen (z.B. mit dem Pfändungsbefehl, falls noch nicht erlassen).
- Der Schuldner kann nur noch Einwendungen erheben, die beweisen, dass die Schuld nach Erlass des Entscheids getilgt, gestundet oder verjährt ist, was oft sofort durch Urkunden bewiesen werden muss.
Wichtige Unterscheidung (Provisorisch vs. Definitiv)
- Definitiv: Basiert auf einem abschliessenden Urteil/Titel; keine Aberkennungsklage möglich.
- Provisorisch: Basiert auf einer (einfachen) Schuldanerkennung; der Schuldner kann mit der Aberkennungsklage dagegen vorgehen.
- Definitive Rechtsöffnung: Gerichte ZH
Die definitive Rechtsöffnung ist ein gerichtliches Urteil, das auf Grundlage von Art. 80 Abs. 1 SchKG möglich ist.
Definitiver Rechtsöffnungstitel
Stockwerkeigentum
Quelle
LawMedia Redaktionsteam