Ist Rechtsvorschlag erhoben worden,
- so steht die Jahresfrist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
Die Jahresfrist beginnt erneut zu laufen,
- wenn das durch den Rechtsvorschlag notwendig gewordene Verfahren erledigt ist,
- d.h. wenn das entsprechende Urteil vollstreckbar ist.
Das Schuldbetreibungsrecht (SchKG) bestimmt nicht,
- wann die Vollstreckbarkeit eintritt.
Bei Zivilurteilen bestimmt sich die Vollstreckbarkeit nach ZPO 336.
- Eine «vorläufige Vollstreckbarkeit» genügt (vgl. ZPO 336 Abs. 1 lit. b; siehe unten).
In Verwaltungsverfahren ist auch
- eine «vorläufige Vollstreckbarkeit» ausreichend.
Dies gilt nur,
- sofern und soweit nicht das materielle Recht die Rechtskraft als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit fordert.
BERN
Obergericht
05. Juni 2025
ABS 24 439
BlSchK 89 (2025) Nr. 21, S. 380 ff.
IX. Fortsetzung der Betreibung
Art. 88 SchKG
1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2 Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3 Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4 Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
Art. 336 ZPO Vollstreckbarkeit
1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er:
- rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat (Art. 315 Abs. 4, 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder
- noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligt worden ist.
2 Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.
3 Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid (Art. 239) ist unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 vollstreckbar.
Weiterführende Informationen
Rechtsvorschlag
Folgen des Rechtsvorschlags
Einleitung Rechtsöffnung
Fortsetzung der Betreibung
- Schuldner
- Gläubiger
Definitive Rechtsöffnung
Vollstreckbarkeit
- —
Betreibungsaufhebung
Betreibungsrückzug
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: Von Ginkgo2g – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, Link