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Gesellschaftsrecht / Vertretungsrecht

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Organschaftliche Vertretung: Interessenkonflikte

OR 32, OR 62 und OR 718 f.

Datum:
03.03.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Vertretungsrecht / Vollmachten, Gesellschaftsrecht / Gesellschaften
Thema:
Organschaftliche Vertretung
Stichworte:
Anwaltskanzlei, Gesellschaft, Honorar, Interessenkonflikte, Mandantin, Mandatierung, Organschaftliche Vertretung, Rückforderung, Vertretung
Erlass:
OR 32, OR 62 und OR 718 f.
Entscheid:
BGer 4A_179/2025 vom 30.07.2025
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Hat eine Anwaltskanzlei mangels rechtswirksamer Mandatierung keinen Anspruch auf Honorar, ist die Mandantin zur Rückforderung der bezahlten Honorare berechtigt, wegen ungerechtfertigter Bereicherung bzw. infolge Bezahlung ohne Rechtsgrund.

Begründung

Verwaltungsratsmitglieder (VR-Mitglieder) verfügen über keine Vertretungsmacht, wenn ein erkennbarer qualifizierter Konflikt zwischen den persönlichen Interessen und den Interessen der Gesellschaft gegeben ist.

Im vorliegenden Fall, wo es um die Mandatierung einer Anwaltskanzlei ging,

  • bestand ein solcher qualifizierter Interessenkonflikt, nämlich:
    • Verwaltungsratsmitglieder:
      • Herbeiführung der Liquidation nach den Regeln des Konkurses;
    • Gesellschaft:
      • Vermeidung einer konkursrechtlichen Liquidation),
  • der auch erkennbar war.

Mangels rechtswirksamer Mandatierung kam folglich kein Auftragsverhältnis mit der Anwaltskanzlei zustande,

  • weshalb kein Anspruch auf Honorar besteht.

Die Rückforderung der bezahlten Honorare ist berechtigt,

  • wegen ungerechtfertigter Bereicherung
    • d.h. infolge Bezahlung ohne Rechtsgrund.

BGer 4A_179/2025 vom 30.07.2025

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Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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