Summary
Hat eine Anwaltskanzlei mangels rechtswirksamer Mandatierung keinen Anspruch auf Honorar, ist die Mandantin zur Rückforderung der bezahlten Honorare berechtigt, wegen ungerechtfertigter Bereicherung bzw. infolge Bezahlung ohne Rechtsgrund.
Begründung
Verwaltungsratsmitglieder (VR-Mitglieder) verfügen über keine Vertretungsmacht, wenn ein erkennbarer qualifizierter Konflikt zwischen den persönlichen Interessen und den Interessen der Gesellschaft gegeben ist.
Im vorliegenden Fall, wo es um die Mandatierung einer Anwaltskanzlei ging,
- bestand ein solcher qualifizierter Interessenkonflikt, nämlich:
- Verwaltungsratsmitglieder:
- Herbeiführung der Liquidation nach den Regeln des Konkurses;
- Gesellschaft:
- Vermeidung einer konkursrechtlichen Liquidation),
- Verwaltungsratsmitglieder:
- der auch erkennbar war.
Mangels rechtswirksamer Mandatierung kam folglich kein Auftragsverhältnis mit der Anwaltskanzlei zustande,
- weshalb kein Anspruch auf Honorar besteht.
Die Rückforderung der bezahlten Honorare ist berechtigt,
- wegen ungerechtfertigter Bereicherung
- d.h. infolge Bezahlung ohne Rechtsgrund.
BGer 4A_179/2025 vom 30.07.2025
Einschlägige Gesetzesartikel
G. Stellvertretung
I. Mit Ermächtigung
1. Im Allgemeinen
a. Wirkung der Vertretung
Art. 32 OR
1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2 Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3 Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
Dritter Abschnitt: Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung
A. Voraussetzung
I. Im Allgemeinen
Art. 62 OR
1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
V. Vertretung
1. Im Allgemeinen
Art. 718 OR
1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.
2 Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen.
3 Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein.
4 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.
2. Umfang und Beschränkung
Art. 718a OR
1 Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
2 Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft.
Weiterführende Informationen
- Vertretungsrecht
- Interessenkonflikte im Aktienrecht + im Vertragsrecht
- AG-Verwaltungsrat: Verhalten bei Interessenkonflikten
Quelle
LawMedia Redaktionsteam