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Schuldbetreibung / VVAG

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Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen: Abtretung an den Gläubiger nach gescheitertem Auflösungsversuch

SchKG 131 Abs. 2, VVAG 12 + 13

Datum:
12.03.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Schuldbetreibung
Thema:
Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen nach VVAG
Stichworte:
Abtretung, Betreibung, Betreibungsamt, einvernehmliche Auflösung, Gemeinschaftsvermögen, Gläubiger, Liquidation, Schuldbetreibung, Verwertung von Anteilen, VVAG
Erlass:
SchKG 131 Abs. 2, VVAG 12 + 13
Entscheid:
ZUG, Obergericht, 01. Juli 2025, BA 2025 1
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss VVAG 12 hat das Betreibungsamt auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, welche auch hinauslaufen auf:

  • eine einvernehmliche Auflösung und
  • eine Liquidation der Gesellschaft.

Die sog. «Forderungsüberweisung nach SchKG 131» ist

  • ein Verwertungsmittel in der Zwangsvollstreckung,
    • bei dem die gepfändeten Forderungen anstelle einer Versteigerung direkt an Gläubiger überwiesen werden.

Diese Abtretung an Zahlungs statt

  • tilgt die Schuld des Schuldners in diesem Umfang und
  • ermöglicht Gläubigern, auch bestrittene, schwer einbringliche oder noch nicht fällige Guthaben selbstständig – unter eigener Kostentragung – einzutreiben.

Wird keine Einigung über eine Gemeinschaftsauflösung erzielt, ist es gestützt auf VVAG 12 f. nicht Aufgabe des Betreibungsamtes,

  • die Auflösung und Liquidation durchzuführen.

Das zuständige Betreibungsamt hat anzubieten

  • den Anspruch auf Auflösung und
  • die Liquidation der Gesellschaft den Gläubigern zur Geltendmachung.

ZUG
Obergericht
01. Juli 2025
BA 2025 1

BlSchK 89 (2025) Nr. 22, S. 384 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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