Gemäss VVAG 12 hat das Betreibungsamt auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, welche auch hinauslaufen auf:
- eine einvernehmliche Auflösung und
- eine Liquidation der Gesellschaft.
Die sog. «Forderungsüberweisung nach SchKG 131» ist
- ein Verwertungsmittel in der Zwangsvollstreckung,
- bei dem die gepfändeten Forderungen anstelle einer Versteigerung direkt an Gläubiger überwiesen werden.
Diese Abtretung an Zahlungs statt
- tilgt die Schuld des Schuldners in diesem Umfang und
- ermöglicht Gläubigern, auch bestrittene, schwer einbringliche oder noch nicht fällige Guthaben selbstständig – unter eigener Kostentragung – einzutreiben.
Wird keine Einigung über eine Gemeinschaftsauflösung erzielt, ist es gestützt auf VVAG 12 f. nicht Aufgabe des Betreibungsamtes,
- die Auflösung und Liquidation durchzuführen.
Das zuständige Betreibungsamt hat anzubieten
- den Anspruch auf Auflösung und
- die Liquidation der Gesellschaft den Gläubigern zur Geltendmachung.
ZUG
Obergericht
01. Juli 2025
BA 2025 1
BlSchK 89 (2025) Nr. 22, S. 384 ff.
4. Forderungsüberweisung
Art. 131 SchKG
1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2 Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.
Rechtsvorkehren zur Liquidation der Gemeinschaft
Art. 12 VVAG
Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet, so trifft das Betreibungsamt oder ein von der Aufsichtsbehörde allfällig hiefür bezeichneter Verwalter die zur Herbeiführung derselben erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, so hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Artikel 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen.
Abtretung des Liquidationsanspruchs an die Gläubiger
Art. 13 VVAG
1 Widersetzt sich einer der Mitanteilhaber der Auflösung der Gemeinschaft, so bietet das Betreibungsamt den Gläubigern den Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr gemäss Artikel 131 Absatz 2 SchKG an. Macht kein Gläubiger innert der angesetzten Frist von diesem Angebot Gebrauch, so wird das Anteilsrecht versteigert.
2 Die Abtretung des Anspruchs ist ausgeschlossen bei Anteilsrechten an Erbschaften, an welchen der Schuldner unstreitig beteiligt und die unstreitig nicht geteilt sind, deren Teilung aber von den Miterben abgelehnt wird. Auf die Gläubiger, welche die Kosten des zur Herbeiführung der Erbteilung nötigen Verfahrens vorgeschossen haben, ist Artikel 131 Absatz 2 dritter Satz SchKG entsprechend anwendbar
Weiterführende Informationen
- Konkursverwertung von Gemeinschaftsvermögen
- Zwangsvollstreckung im Gesamteigentum
- Gesamteigentum: Amtliche bzw. zwangsvollstreckungsrechtliche Auseinandersetzung
- Grundstück als Verwertungsgegenstand, u.a. auch im Gesamteigentum
- Konkurs des Gesellschafters einer Ehegatten-Gesellschaft: Gesamthandanteilverkauf an den anderen Ehegatten
- Gesamthandanteil: Verfügung über «Gesamthandanteil»
- Verwertungszuständigkeit bei summarischen Verfahren
Quelle
LawMedia Redaktionsteam