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Reiserecht / EuGH

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Flugannullation: Airline muss auch Vermittlungsprovision erstatten

Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004

Datum:
20.04.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Reiserecht
Thema:
Flugannullation
Stichworte:
Airline, Annullation, Flugannullation, Fluggastrechte, Flugreisen, Online-Portal, Vermittlungsgebühr, Vermittlungsprovision
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Summary

Bei einer Flugannullation wird in aller Regel der Ticketpreis zurückerstattet.

Ist auch die «Vermittlungsgebühr» rückzuerstatten, wenn der Fluggast über ein Online-Portal – wie «Opodo» – gebucht hat?

Ein Urteil des EuGH schafft Klarheit und schützt die Verbraucher.

Bei Flugannullationen müssen Airlines gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) den Fluggästen auch die Provision erstatten, welche sie bei der Buchung über ein Online-Portal bezahlt haben. Das gilt laut EuGH auch dann, wenn die Airline nicht wusste, wie hoch die bezahlte Provision ist, hat der EuGH (vgl. EuGH-Urteil vom 15.01.2026, C-45/24).

Sachverhalt

Konkreter Fall

Ferienreisende hatten auf dem Online-Portal des Reisebüros «Opodo» Flugtickets von Wien nach Lima mit der niederländischen Fluggesellschaft KLM gebucht.

KLM stornierte in der Folge den Flug und erstattete den Ticketpreis, behielt aber rund EURO 95 ein, welche «Opodo» als Vermittlungsgebühr berechnet hatte. In der Streitsache wurde der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) angerufen, der sich zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 an den EuGH wandte.

Der OGH wollte im Rahmen eines «Vorabentscheidungsersuchens» vom EuGH wissen, ob KLM auch die Vermittlungsgebühr von 95 Euro erstatten muss.

EuGH: Airlines kennen Geschäftspraxis der Buchungsportale

Der EuGH stellte nun klar:

  • Es komme nicht darauf an, ob die Airline die genaue Höhe der Provision kenne.
  • Airlines müssten auch zahlen, wenn sie akzeptierten, dass ein Vermittler in ihrem Namen und auf ihre Rechnung Flugtickets ausstelle.
  • Es könne davon ausgegangen werden, dass sie die Praxis des Vermittlers zur Erhebung von Provisionen kennen würden. 

Eine «Provision»

  • sei regelmäßig ein «unvermeidbarer» Bestandteil des Ticketpreises und
  • damit als von der Airline genehmigt anzusehen.

Andernfalls würde gemäss EuGH

  • der vom EU-Gesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und
  • die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.

Entscheid nun der österreichischen Gerichte

Die Streitsache muss nun – nach den EuGH-Vorgaben – noch von den österreichischen Gerichten entschieden werden.

URTEIL DES EUGH
C-45/24 vom 15.01.2026

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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