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Zivilprozessrecht

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Prozesskostenverteilung nach Ermessen: Praxisänderung ist zu berücksichtigen

ZPO 106 Abs. 2; ZPO 107 Abs. 1 lit. a und b

Datum:
07.04.2026
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht, Zivilprozess
Thema:
Prozesskostenverteilung nach Ermessen
Stichworte:
Prozesskosten, Prozesskostenverteilung
Erlass:
ZPO 106 Abs. 2; ZPO 107 Abs. 1 lit. a und b
Entscheid:
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 06.05.2025, BO.2024.34-K3
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätze

  • Die Prozesskosten sind grundsätzlich aufzuerlegen
    • der unterliegenden Partei (vgl. ZPO 106 Abs. 1).
  • Hat keine Partei vollständig obsiegt,
    • so werden die Prozesskosten
      • nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (ZPO 106 Abs. 2).

Prozessergebnis

Ausgehend von

  • der eingeklagten und
  • auch im Berufungsverfahren noch strittigen Genugtuungsforderung
  • in Höhe von Fr. 30’000.00 sowie
  • der durch das Bundesgericht auf Beschwerde hin geschützten Forderung von Fr. 9’500.00

obsiegte

  • der Kläger zu rund einem Drittel bzw.
  • die Beklagte zu rund zwei Dritteln.

Demnach hätte

  • der Kläger der Beklagten bei einer Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen
    • einen Drittel der Parteikosten zu ersetzen gehabt.

Prozesskostenverteilung nach Ermessen

Die Prozesskosten können indessen gemäss ZPO 107 Abs. 1 nach Ermessen verteilt werden:

  • wenn die Klage zwar grundsätzlich,
  1. aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wird und
    1. die Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig ist (vgl. ZPO 107 Abs. 1 lit. a; siehe Box unten),
  2. sowie wenn die Prozessführung im Vertrauen auf eine Praxis erfolgte,
    1. die ausgerechnet im konkreten Fall geändert wurde (vgl. ZPO 107 Abs. 1 lit. b; siehe Box unten).

Ergebnis im konkreten Fall

Im konkreten Fall lagen beide Gründe für eine ermessensweise Verlegung der Parteikosten vor, wobei

  • einer für den Kläger und
  • der andere für die Beklagte sprach.

Die Parteikosten wurden in der Folge

  • hälftig verlegt.

Kantonsgericht St. Gallen
III. Zivilkammer
06.05.2025
BO.2024.34-K3

Urteils-Volltext

Weiterführende Informationen

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: © Kanton St. Gallen

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