Grundsätze
- Die Prozesskosten sind grundsätzlich aufzuerlegen
- der unterliegenden Partei (vgl. ZPO 106 Abs. 1).
- Hat keine Partei vollständig obsiegt,
- so werden die Prozesskosten
- nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (ZPO 106 Abs. 2).
- so werden die Prozesskosten
Prozessergebnis
Ausgehend von
- der eingeklagten und
- auch im Berufungsverfahren noch strittigen Genugtuungsforderung
- in Höhe von Fr. 30’000.00 sowie
- der durch das Bundesgericht auf Beschwerde hin geschützten Forderung von Fr. 9’500.00
obsiegte
- der Kläger zu rund einem Drittel bzw.
- die Beklagte zu rund zwei Dritteln.
Demnach hätte
- der Kläger der Beklagten bei einer Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen
- einen Drittel der Parteikosten zu ersetzen gehabt.
Prozesskostenverteilung nach Ermessen
Die Prozesskosten können indessen gemäss ZPO 107 Abs. 1 nach Ermessen verteilt werden:
- wenn die Klage zwar grundsätzlich,
- aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wird und
- die Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig ist (vgl. ZPO 107 Abs. 1 lit. a; siehe Box unten),
- sowie wenn die Prozessführung im Vertrauen auf eine Praxis erfolgte,
- die ausgerechnet im konkreten Fall geändert wurde (vgl. ZPO 107 Abs. 1 lit. b; siehe Box unten).
Ergebnis im konkreten Fall
Im konkreten Fall lagen beide Gründe für eine ermessensweise Verlegung der Parteikosten vor, wobei
- einer für den Kläger und
- der andere für die Beklagte sprach.
Die Parteikosten wurden in der Folge
- hälftig verlegt.
Art. 106 ZPO Verteilungsgrundsätze
1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2 Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3 Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.
Art. 107 ZPO Verteilung nach Ermessen
1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
- wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
- wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
- in familienrechtlichen Verfahren;
- in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
- wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
- wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.
2 Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
Kantonsgericht St. Gallen
III. Zivilkammer
06.05.2025
BO.2024.34-K3
Weiterführende Informationen
- Prozesskosten
- Prozesskostentragung
- Prozesskostenverteilung
- Zivilprozessrecht Allgemein
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: © Kanton St. Gallen