Sachverhalt
Im konkreten Fall bestand ein sog. «Side Letter» zum Arbeitsvertrag, verbunden mit einem Aktienkauf bzw. der Aktienübertragung.
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer (CEO; Kläger) verlor wegen seines Stellenwechsels von D. zur neuen Arbeitgeberin (Beklagte) seine Ansprüche gemäss Mitarbeiterbeteiligungsprogramm der D.
Die Ansprüche gemäss Mitarbeiterbeteiligungsprogramm hätte ihm die neue Arbeitgeberin gemäss Ziffer 2. b) des «Side Letter» ausgleichen müssen.
Die neue Arbeitgeberin leistete ihm als Ausgleich nur den Teilbetrag von CHF 50’000.–.
History
Mit Urteil vom 16.03.2022 verpflichtete das Arbeitsgericht Zürich die Beklagte, dem Kläger CHF 100’000.—zu bezahlen.
Dagegen erhob die Beklagte Berufung.
Erwägungen der Berufungsinstanz
Gemäss Vorinstanz (Arbeitsgericht Zürich) wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger Aktien im Gesamtwert von CHF 150’000.– zu übertragen.
Dem Kläger entstand somit ein Schaden von CHF 100’000.–.
Die Vorinstanz war laut OGZ (zu Recht) ohne Durchführung eines Beweisverfahrens zum Schluss gelangt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger Aktien in der Höhe von CHF 150’000 zu übertragen.
Indem sie dies unterlassen habe, sei dem Kläger ein Schaden entstanden, der unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten in Höhe von CHF 50’000.– insgesamt CHF 100’000.– betragen habe. Nicht bestritten war die Verzugszinsforderung.
Ergebnis
Der vorinstanzliche Entscheid war damit zu bestätigen.
Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 26.01.2023
Doss.-Nr. LA220015
in:
Bestätigung des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich 16.03.2022
Weiterführende Informationen
Arbeitsvertrag
Aktienübertragung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam