Kein übereinstimmender tatsächlicher Wille
Kann ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille nicht festgestellt werden,
- ist ein Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen,
- und zwar anhand von
- Zweck,
- Interessenlage und
- Umständen.
- und zwar anhand von
Beabsichtigter Zweck
Das vereinbarte Recht sollte denselben Zweck erfüllen wie ein Wohnrecht,
- nämlich den Eltern ein lebenslanges Verbleiben auf dem Hof zu sichern.
Umdeutung als wohnrechtsähnliches, nicht einseitig kündbares Nutzungsrecht
Wird bei einer Hofübergabe zugunsten der Eltern ein «Mietrecht» vereinbart,
- welches deren lebenslanges Verbleiben sichern soll,
- ist dieses
- als wohnrechtsähnliches, nicht einseitig kündbares Nutzungsrecht
- zu verstehen.
- ist dieses
Ordentliche Kündigung nichtig
Eine ordentliche Kündigung durch den Eigentümer
- ist daher nichtig.
BGer 4A_442/2025 vom 20.02.2026
D. Auslegung der Verträge, Simulation
Art. 18 OR
1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
Weiterführende Informationen
- OR 18 Auslegungsregeln
- Umdeutung
- Mietrecht Allgemein
- Wohnrecht Allgemein
Quelle
LawMedia Redaktionsteam