Summary
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Dozenten durch das Eidgenössische Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport war nicht missbräuchlich.
Wegen fehlender vorangehender Mahnung und angesichts eines lang dauernden Arbeitsverhältnisses spricht ihm das Bundesverwaltungsgericht indessen je eine Entschädigung zu.
Sachverhalt
Der Dozent arbeitete seit mehr als 25 Jahren bei einer Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
Die VBS-Verwaltungseinheit löste den Arbeitsvertrag des Dozenten mit Verfügung vom 21.03.2024 per 31.07.2024 auf.
Sie begründete die Kündigung mit
- den schlechten Bewertungen von Leistung und Verhalten in den Perioden 2021/2022 und 2023;
- dem dauerhaften Entzug seines Lehrauftrags an einer Hochschule;
- dem Ablehnen einer ihm als Alternative angebotenen Stelle beim VBS.
Prozess-History
Der Dozent erhob am 06.05.2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
Er beantragte
- die unbefristete Weiterbeschäftigung,
- eventualiter
- die Weiterbeschäftigung bis Ende September 2024 und
- eine Entschädigung von 24 Monatslöhnen.
Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
Keine missbräuchliche Kündigung und kein Monopolberuf
Als missbräuchlich gilt eine Kündigung dann,
- wenn sie aus unzulässigen Gründen ausgesprochen wird.
Das BVGer kommt in seinem Urteil zum Ergebnis,
- dass die vorliegende Kündigung nicht als missbräuchlich qualifiziert werden kann.
Entgegen den Behauptungen des Dozenten kann nicht erblickt werden:
- ein «verstecktes Spiel» oder
- eine Fürsorgepflichtverletzung im Verhalten der Verwaltungseinheit.
Es bestanden vielmehr
- dienstliche Gründe für die befristete Versetzung des Dozenten am 28.02.2024 und
- die Förderung des damaligen Assistenten.
Ebenso wenig lag schikanöses Verhalten des Vorgesetzten vor.
Da die ausgesprochene Kündigung nicht missbräuchlich war,
- entfällt der Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung.
Die Kündigung beendete also das Arbeitsverhältnis mit dem Dozenten:
Weil der Dozent nicht in einem Monopolberuf arbeitete,
- endete das Arbeitsverhältnis am 31.07.2024,
- verlängerte sich aber wegen einer Arbeitsunfähigkeit bis am 31.01.2025.
Kein sachlicher Grund für die Kündigung
Im Bundespersonalrecht setzt die arbeitgeberseitige Kündigung – anders als im Privatrecht – voraus:
- sachlicher Grund;
- Verhältnismässigkeit.
Die geltend gemachten ungenügenden Leistungen in der Lehre
- beruhten auf der Rückmeldung von sechs Studierenden eines Studiengangs an einer Hochschule.
- Weisungen zur Prüfungseinsicht und zu Wiederholungsprüfungen
- bestanden nicht und
- die angeführten Verfehlungen wären auch nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie eine Kündigung rechtfertigten.
- Weisungen zur Prüfungseinsicht und zu Wiederholungsprüfungen
- waren gemäss Aktenlage nicht die Folge einer generell fehlenden Bereitschaft des Dozenten, Kritik anzunehmen.
Ob die Leistungen in der Forschung in den Perioden 2021/2022 und 2023 ungenügend waren, beantwortet das Gericht nicht:
- Der Dozent hatte aber jahrelang gute Leistungen in der Forschung erbracht und einige der gesetzten Ziele in den Perioden 2021/2022 und 2023 erreicht.
- Eine Ferienreise des Dozenten ins Ausland wurde von seinem Arbeitgeber geduldet und stellt daher keinen Kündigungsgrund wegen eigenmächtigen Ferienbezugs dar.
Vor dem Hintergrund der über 25-jährigen mehrheitlich gut bewerteten Tätigkeit des Dozenten in der Lehre und Forschung
- hätte die betroffene Verwaltungseinheit des VBS ihm Gelegenheit geben müssen, sich zu verbessern.
Wie die Verwaltungseinheit das nach dem Entzug des Lehrauftrags bewerkstelligt hätte, spielt keine Rolle.
Die Entlassung erweist sich daher
- als unverhältnismässig und
- ist mangels einer vorgängigen Mahnung ungerechtfertigt.
Die von der Vorinstanz am 18.01.2024 angebotene Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter im VBS hält das Gericht für unzumutbar,
- da sie nur befristet war und
- kein sachlicher Grund für eine Kündigung vorlag.
Entschädigung
Aufgrund der vorstehenden Ergebnisse sprach das Bundesverwaltungsgericht dem Dozenten zu:
- eine Entschädigung von acht Monatslöhnen.
Zusätzliche Entschädigung
Bei unverschuldeter Kündigung richtet der Arbeitgeber zusätzlich eine Entschädigung aus,
- wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder
- die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
Da
- die Kündigung unverschuldet erfolgt ist und
- der Dozent
- sowohl über 25 Jahre beim Bund tätig war
- als auch ein bestimmtes Alter erreicht hat,
erhält er eine
- zusätzliche Entschädigung von acht Monatslöhnen.
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (E. 4.11, E. 7.4, E. 8.5 und E. 9) teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Entschädigung in der Höhe von acht Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und eine Entschädigung in der Höhe von acht Bruttomonatslöhnen mit Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 10’102.90 bezahlen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Weiterführende Informationen
Rechtsschutz
Beendigung
Öffentliches Personalrecht Allgemein
Quelle
LawMedia Redaktionsteam