Sachverhalt
Eine Gesellschaft mietete ein «unüberbautes Grundstück»,
- um darauf einen Parkplatz zu betreiben und
- dafür bis zu fünf Container aufzustellen,
für einen monatlichen Nettomietzins von CHF 21‘500.–.
Wegen unbezahlter Mietzinse
- drohte die Vermieterin am 26.02.2024 die ausserordentliche Kündigung im Sinne von OR 257d an und
- setzte Zahlungsfrist von 10 Tagen an.
Nachdem der gemahnte Betrag von CHF 19‘000.—
- nicht innert dieser Frist bezahlt wurde (sondern erst am 19.03.2024),
- kündigte die Vermieterin
- den Mietvertrag mit Schreiben vom 12.03.2024 fristlos.
- kündigte die Vermieterin
Erwägungen
Die Miete und Pacht eines sog. «»unüberbauten Grundstücks» unterliegt in der Schweiz
- nicht dem strengen Mieterschutz der Wohn- und Geschäftsräume (OR 253 ff.).
Daher sind Kündigungsschutz und Mietzinskontrolle nicht anwendbar,
- wodurch vertragliche Vereinbarungen weitgehend frei gestaltet werden können.
Die Ausweisung und die Zahlungsverzugskündigung eines unbebauten Grundstücks konnte hier per sofort nach Ablauf einer 10-tägigen Zahlungsfrist erfolgen.
Alternativ:
- Kündigung eines Geschäftsraumes mit 30-tägiger Zahlungsfrist sowie 30-tägiger Kündigungsfrist auf ein Monatsende
- Eine Zahlungsverzugskündigung nach Art. 257d OR erfordert
- eine schriftliche Mahnung mit 30-tägiger Zahlungsfrist und
- Kündigungsandrohung.
- Nach Fristablauf kann das Mietverhältnis bei Wohn- und Geschäftsräumen mit 30 Tagen Frist auf das Ende eines Monats gekündigt werden,
- wobei eine zu späte Kündigung als missbräuchlich gelten kann.
- Eine Zahlungsverzugskündigung nach Art. 257d OR erfordert
Entscheid
Die Mieterin muss das Mietobjekt
- unverzüglich räumen und
- CHF 110‘000.– zuzüglich Verzugszins für Miete und unrechtmässige Nutzung bezahlen.
4. Zahlungsrückstand des Mieters
Art. 257d OR
1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage.
2 Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
3. Kapitel: Rechtsschutz in klaren Fällen
Art. 257 ZPO
1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
- der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
- die Rechtslage klar ist.
2 Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3 Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
Weiterführende Informationen
- Miete eines unüberbauen Grundstücks
- Zahlungsverzugskündigung
- Ausserordentliche Kündigung
- Zahlungsverzugskündigung
- Mieterausweisung
- Verfahren
- Voraussetzungen
- Weiteres
Quelle
LawMedia Redaktionsteam