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Miete eines unüberbauten Grundstücks: Zahlungsverzugskündigung + Ausweisung

OR 257d OR, ZPO 257

Datum:
26.05.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Thema:
Miete eines unüberbauten Grundstücks
Stichworte:
Ausserordentliche Kündigung, Ausweisung, Grundstück, Miete, Parkplatz, unüberbautes Grundstück, Zahlungsverzugskündigung
Erlass:
OR 257d OR, ZPO 257
Entscheid:
BGer 4A_464/2025, 30.01.2026
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sachverhalt

Eine Gesellschaft mietete ein «unüberbautes Grundstück»,

  • um darauf einen Parkplatz zu betreiben und
  • dafür bis zu fünf Container aufzustellen,

für einen monatlichen Nettomietzins von CHF 21‘500.–.

Wegen unbezahlter Mietzinse

  • drohte die Vermieterin am 26.02.2024 die ausserordentliche Kündigung im Sinne von OR 257d an und
  • setzte Zahlungsfrist von 10 Tagen an.

Nachdem der gemahnte Betrag von CHF 19‘000.—

  • nicht innert dieser Frist bezahlt wurde (sondern erst am 19.03.2024),
    • kündigte die Vermieterin
      • den Mietvertrag mit Schreiben vom 12.03.2024 fristlos.

Erwägungen

Die Miete und Pacht eines sog. «»unüberbauten Grundstücks» unterliegt in der Schweiz

  • nicht dem strengen Mieterschutz der Wohn- und Geschäftsräume (OR 253 ff.).

Daher sind Kündigungsschutz und Mietzinskontrolle nicht anwendbar,

  • wodurch vertragliche Vereinbarungen weitgehend frei gestaltet werden können.

Die Ausweisung und die Zahlungsverzugskündigung eines unbebauten Grundstücks konnte hier per sofort nach Ablauf einer 10-tägigen Zahlungsfrist erfolgen.

Alternativ:

  • Kündigung eines Geschäftsraumes mit 30-tägiger Zahlungsfrist sowie 30-tägiger Kündigungsfrist auf ein Monatsende
    • Eine Zahlungsverzugskündigung nach Art. 257d OR erfordert
      • eine schriftliche Mahnung mit 30-tägiger Zahlungsfrist und
      • Kündigungsandrohung.
    • Nach Fristablauf kann das Mietverhältnis bei Wohn- und Geschäftsräumen mit 30 Tagen Frist auf das Ende eines Monats gekündigt werden,
      • wobei eine zu späte Kündigung als missbräuchlich gelten kann.

Entscheid

Die Mieterin muss das Mietobjekt

  • unverzüglich räumen und
  • CHF 110‘000.– zuzüglich Verzugszins für Miete und unrechtmässige Nutzung bezahlen.

BGer 4A_464/2025, 30.01.2026

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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