Summary
Der Bundesrat (BR) will
- die AHV modernisieren,
- an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen und
- ihr langfristiges finanzielles Gleichgewicht sichern.
Dazu soll
- das Beitragssystem verbessert,
- das Arbeiten bis zum Erreichen des Referenzalters und
- darüber hinaus gefördert werden.
Eine Erhöhung des Referenzalters ist hingegen
- nicht vorgesehen.
Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 20.05.2026
- die Vernehmlassung zur Reform AHV 2030 eröffnet.
Je nach Entscheid des Parlaments zur Finanzierung der 13. Altersrente,
- könnte eine zusätzliche Finanzierung notwendig werden.
Einleitung
In den kommenden Jahren werden
- zahlreiche Babyboomerinnen und Babyboomer das Rentenalter erreichen.
Dieser demografische Wandel stellt die Gesellschaft und die AHV vor grosse Herausforderungen.
Mit der Reform AHV 2030 will der Bundesrat
- die Versicherung modernisieren und
- an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen.
Förderung der Weiterarbeit
Um
- das Arbeiten bis zum Erreichen des Referenzalters und darüber hinaus zu fördern;
- damit das inländische Arbeitskräftepotenzial besser auszuschöpfen,
schlägt der Bundesrat mehrere Anreizmassnahmen vor:
- Personen, die nach Erreichen des Referenzalters erwerbstätig bleiben,
- soll der Freibetrag angehoben,
- von 16 800 auf 22 680 Franken pro Jahr) und
- regelmässig angepasst werden.
- wird das Einkommen nach dem Referenzalter somit bei der Berechnung der Rente stärker berücksichtigt.
- soll der Freibetrag angehoben,
- Weiter
- kann heute die Rente nur bis zum 70. Lebensjahr aufgebessert werden.
- wird die Altersgrenze aufgehoben und
- die Rente kann auch über dieses Alter hinaus aufgeschoben werden.
- Zudem ist vorgesehen,
- die Kürzungs- und Erhöhungssätze neu
- anhand von
- negativen und positiven Anreizprinzipien
- festzulegen und
- nicht mehr anhand der Lebenserwartung.
- anhand von
- die Kürzungs- und Erhöhungssätze neu
- In der beruflichen Vorsorge
- wird das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt
- schrittweise von heute 58 auf 63 Jahre angehoben.
- wird das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt
- Ausnahmen sollen möglich sein insbesondere
- bei Unternehmensumstrukturierungen oder
- im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen.
Allerdings gilt ein Mindestalter von 60 Jahren.
Die Arbeitnehmenden können zudem
- weiter in der 2. Säule versichert bleiben und
- die Austrittsleistung auf eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen.
Der Bundesrat
- verzichtet hingegen darauf,
- das Referenzalter in der AHV anzuheben.
Im Hinblick auf eine künftige Reform wird der Bundesrat
- verschiedene Modelle prüfen,
- die darauf abzielen, das Referenzalter anzupassen, und
- sich dabei auf die Arbeiten der zu diesem Zweck eingesetzten Expertenkommission stützen.
Schliessung von Beitragslücken
Der Bundesrat schlägt weiter vor,
- Beitragslücken zu schliessen und
- gewisse Lebenssituationen besser abzusichern.
Kranken- und Unfalltaggelder sollen
- künftig der Beitragspflicht unterliegen,
- wie dies der Fall ist für:
- Taggelder der Arbeitslosenversicherung;
- eidgenössische Erwerbsersatzversicherung;
- Invalidenversicherung;
- Militärversicherung.
- wie dies der Fall ist für:
Als weitere Massnahmen ist vorgesehen,
- den AHV-Beitragssatz für Selbstständigerwerbende mit höherem Einkommen
- an jenen von Arbeitnehmern anzugleichen:
- 8,7 % statt 8,1 %.
- an jenen von Arbeitnehmern anzugleichen:
Die sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende mit tieferen Einkommen wird beibehalten:
- Diese Anpassungen stärken die Vorsorge der betroffenen Personen und
- verbessern ihre Altersleistungen.
Der Bundesrat will zudem
- die Fairness des Systems bei der Vergütung von Unternehmensaktionären stärken und
- gegen die Ausschüttung überhöhter Dividenden anstelle von Löhnen vorgehen.
Wird ein Teil des Lohnes nämlich durch Dividenden ersetzt,
- werden darauf keine Beiträge einbezahlt,
- was für die AHV zu Einbussen führt.
Künftig gilt eine Dividende als überhöht,
- wenn ihre Rendite 15 % des investierten Kapitals übersteigt.
Der darüberliegende Betrag
- gilt für die Berechnung der Beiträge als massgebender Lohn.
Die verschiedenen Massnahmen der Reform AHV 2030 dürften der AHV bis ins Jahr 2040 Mehreinnahmen von rund CHF 600 Mio. p.a. bringen.
Sicherung der AHV-Finanzierung von 2030 – 2040
Für den Bundesrat (BR) ist eine ausreichende Finanzierung der AHV für die Jahre 2030 bis 2040 unerlässlich.
- Der Finanzierungsbedarf der AHV-Versicherung
- hängt jedoch davon ab, was das Parlament in Bezug auf die 13. Altersrente entscheidet.
- Wird die Finanzierung der 13. Altersrente langfristig gesichert,
- braucht es grundsätzlich keine zusätzliche Finanzierung der AHV,
- sofern sich die Konjunktur nicht stark verschlechtert.
- braucht es grundsätzlich keine zusätzliche Finanzierung der AHV,
- Spricht sich hingegen das Parlament für eine befristete Finanzierung aus,
- muss die Mehrwertsteuer um 0,7 % angehoben werden.
Trifft das Parlament keine Entscheidung,
- braucht es eine Zusatzfinanzierung,
- entweder über eine kombinierte Lösung
- MWST +0,7 % und
- Beitragssatz +0,2 %,
- oder über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer, d.h. also
- MWST +0,9 %.
- entweder über eine kombinierte Lösung
Um die Stabilität der AHV zu garantieren,
- wird zudem ein Interventionsmechanismus eingeführt.
Sollte sich abzeichnen,
- dass der AHV-Ausgleichsfonds innerhalb der nächsten drei Jahre unter 90 Prozent einer Jahresausgabe sinkt,
- müsste der Bundesrat (BR) dem Parlament innerhalb eines Jahres Stabilisierungsmassnahmen unterbreiten.
Vernehmlassung / Dauer
Die Vernehmlassung für eine Stellungnahme dauert bis zum 11.09.2026.
Dokumente
- AHV 2030 Änderung AHVG
- AHV 2030 Bundesbeschluss Mehrwertsteuer
- AHV 2030 Erläuternder Bericht Vernehmlassung
- AHV 2030 Liste der Vernehmlassungsadressaten
Übersicht mit KI
Die am 20. Mai 2026 vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickte Reform «AHV 2030» zielt darauf ab, die finanzielle Lage der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für den Zeitraum von 2030 bis 2040 langfristig zu stabilisieren und an den demografischen Wandel anzupassen. [1]
Hier ist eine datenbasierte, KI-gestützte Übersicht über die wichtigsten Säulen, Massnahmen und Szenarien der neuen Vorlage.

HAUPTMASSNAHMEN AHV 2030

Weiterarbeiten fördern
- Aufhebung des Höchstalters von 70 Jahren
- Flexiblerer Rentenaufschub
- Bessere Anrechnung von Lohn nach 65

Frühpensionierung bremsen
- Anhebung Mindestalter 2. Säule (BVG)
- von 58 auf 63 Jahre (mit Ausnahmen)

Beitragslücken schliessen
- AHV-Beitragspflicht auf Krankengeld
- Angleichung Beitragssatz Selbstständige
- Höhere AHV-Abgaben auf hohe Dividenden

Die Massnahmen im Detail
- Längeres Arbeiten belohnen: Das starre Höchstalter von 70 Jahren in der AHV wird aufgehoben. Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, kann das Einkommen einfacher zur Aufbesserung der eigenen Rente nutzen.
- Frühpensionierung unattraktiver machen: Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, wird das Mindestalter für den Rentenvorbezug in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) schrittweise von 58 auf 63 Jahre angehoben. Ausnahmen (z. B. bei Firmenrestrukturierungen) erlauben ein Aufhören ab 60 Jahren.
- Gegen Scheinlöhne via Dividenden vorgehen: Gewisse Aktionäre zahlen sich statt Löhnen Dividenden aus, um AHV-Beiträge zu sparen. Künftig gilt: Übersteigt eine Dividendenrendite 15 Prozent des investierten Kapitals, unterliegt der darüberliegende Betrag der normalen AHV-Beitragspflicht.
- Selbstständige und Taggelder: Der AHV-Beitragssatz für Gutverdienende im selbstständigen Erwerb wird von 8,1 % auf 8,7 % an den Satz von Angestellten angeglichen. Zudem werden neu auf Kranken- und Unfalltaggelder AHV-Beiträge erhoben. [1, 2, 3]

Der Finanzierungsbedarf (Die drei Szenarien)
Die Reform soll der AHV bis 2040 jährlich rund 600 Millionen Franken an Mehreinnahmen bringen. Da jedoch ab Ende 2026 die 13. AHV-Rente ausgezahlt wird, hängt der zusätzliche Finanzierungsbedarf stark von den Beschlüssen des Parlaments ab: [1, 2]
- Szenario A (Rente langfristig gesichert): Findet das Parlament eine nachhaltige Finanzierung für die 13. Rente, sind im Rahmen der AHV 2030 keine zusätzlichen Steuern oder Lohnabzüge nötig.
- Szenario B (Befristete Lösung): Wird die 13. Rente nur temporär gedeckt, greift eine Erhöhung der Mehrwertsteuer (MWST) um 0,7 Prozentpunkte.
- Szenario C (Keine Einigung im Parlament): Liegt kein Entscheid vor, sieht der Bundesrat eine automatische Zusatzfinanzierung vor: Entweder via reine MWST-Erhöhung um 0,9 Prozentpunkte oder eine Kombination aus +0,7 % MWST und +0,2 % Lohnbeitragssatz. [1, 2, 3]
Hinweis zur Absicherung: Es wird ein automatischer Interventionsmechanismus eingeführt. Sinkt der AHV-Fonds unter 90% einer Jahresausgabe, muss der Bundesrat zwingend neue Spar- oder Finanzierungsmassnahmen vorlegen. [1]

Zeitplan und nächster Schritt
Die offizielle Vernehmlassung bei den Kantonen, Parteien und Verbänden läuft vom 20. Mai bis zum 11. September 2026. Detaillierte Unterlagen und Berichte lassen sich direkt beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einsehen.
Weiterführende Informationen
- AHV-Reform 2030: Bundesrat will das Arbeiten im Rentenalter fördern
- Weiterarbeit im Rentenalter
- AHV-Reform 2021
Quelle
LawMedia Redaktionsteam