Die bei der Invalidenversicherung
- ausdrücklich vorgesehenen Instrumente
- zur Korrektur des nach LSE-Lohntabellen ermittelten Invalideneinkommens
- (gemäss den Artikeln 26 und 26bis Absatz 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV)
- zur Korrektur des nach LSE-Lohntabellen ermittelten Invalideneinkommens
- sind im Bereich der Unfallversicherung nicht anwendbar.
Da keine echte Lücke vorliegt, ist dem Bundesgericht
- aufgrund der Gewaltenteilung eine analoge Anwendung verwehrt.
Urteil-Details
«Die Suva hatte einem Versicherten im Jahr 2024 die Ausrichtung einer Rente der Unfallversicherung verwehrt, da sein Invalideneinkommen gemäss statistischen Lohnwerten (Schweizerische Lohnstrukturerhebung, LSE-Tabellen) das Valideneinkommen überstieg. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hiess die Beschwerde des Versicherten teilweise gut. Unter analoger Anwendung der Bestimmung von Artikel 26bis Absatz 3 IVV nahm es vom Invalideneinkommen einen Abzug von 10 Prozent vor. Zudem passte es aufgrund einer ebenfalls analogen Anwendung von Artikel 26 IVV das Valideneinkommen an. Gestützt darauf verpflichtete es die Suva zur Ausrichtung einer Invalidenrente von 13 Prozent. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Suva an seiner öffentlichen Beratung vom 23. Juni 2026 gut. Eine analoge Anwendung der Artikel 26 und 26bis Absatz 3 IVV im Bereich der Unfallversicherung fällt nicht in Betracht. Zwar gelten für die Festlegung des Invaliditätsgrades im Bereich der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung dieselben selben Regeln. Es bestehen auch die gleichen Probleme in Bezug auf die Anwendung der LSE-Tabellen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch auf eine Änderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung beschränkt, die in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen (IVV) konkretisiert wurde. Das Fehlen einer gleichlautenden Regelung in der Unfallversicherung spricht für einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers. Eine analoge Anwendung der Korrekturinstrumente der Invalidenversicherung im Bereich der Unfallversicherung durch das Bundesgericht würde mangels Vorliegens einer echten Lücke gegen die Gewaltenteilung verstossen. Das Bundesgericht betont gleichzeitig, dass die Frage der (Un-)Angemessenheit statistischer Löhne in allen betroffenen Sozialversicherungsbereichen eine aktuelle Problematik darstellt, zu deren Lösung sich eine Anpassung im Gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anbieten würde.»
BGer 8C_254/2025 vom 23.06.2026
Assicurazione contro gli Involtini (Rendita d’invalidità; confronto dei redditi) / INSAI Lucerna / A.________
Art. 26 IVV Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität
1 Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
2 Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes.
3 Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn:
- das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder
- das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.
4 Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.
5 Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte.
6 Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
Art. 26bis IVV 167 Bestimmung des Einkommens mit Invalidität
1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet.
2 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
3 Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam