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Sozialversicherungsrecht

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Invalideneinkommen: Festlegung anhand statistischer Lohnwerte

Datum:
25.06.2026
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Thema:
Invalideneinkommen
Stichworte:
Festlegung, Invalideneinkommen, Invalidenversicherung, Invalidität, Lohn, Lohnwerte, LSE-Lohntabellen, LSE-Tabellenlöhne, statistische Lohnwerte
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die bei der Invalidenversicherung

  • ausdrücklich vorgesehenen Instrumente
    • zur Korrektur des nach LSE-Lohntabellen ermittelten Invalideneinkommens
      • (gemäss den Artikeln 26 und 26bis Absatz 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV)
  • sind im Bereich der Unfallversicherung nicht anwendbar.

Da keine echte Lücke vorliegt, ist dem Bundesgericht

  • aufgrund der Gewaltenteilung eine analoge Anwendung verwehrt.

Urteil-Details

«Die Suva hatte einem Versicherten im Jahr 2024 die Ausrichtung einer Rente der Unfallversicherung verwehrt, da sein Invalideneinkommen gemäss statistischen Lohnwerten (Schweizerische Lohnstrukturerhebung, LSE-Tabellen) das Valideneinkommen überstieg. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hiess die Beschwerde des Versicherten teilweise gut. Unter analoger Anwendung der Bestimmung von Artikel 26bis Absatz 3 IVV nahm es vom Invalideneinkommen einen Abzug von 10 Prozent vor. Zudem passte es aufgrund einer ebenfalls analogen Anwendung von Artikel 26 IVV das Valideneinkommen an. Gestützt darauf verpflichtete es die Suva zur Ausrichtung einer Invalidenrente von 13 Prozent. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Suva an seiner öffentlichen Beratung vom 23. Juni 2026 gut. Eine analoge Anwendung der Artikel 26 und 26bis Absatz 3 IVV im Bereich der Unfallversicherung fällt nicht in Betracht. Zwar gelten für die Festlegung des Invaliditätsgrades im Bereich der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung dieselben selben Regeln. Es bestehen auch die gleichen Probleme in Bezug auf die Anwendung der LSE-Tabellen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch auf eine Änderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung beschränkt, die in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen (IVV) konkretisiert wurde. Das Fehlen einer gleichlautenden Regelung in der Unfallversicherung spricht für einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers. Eine analoge Anwendung der Korrekturinstrumente der Invalidenversicherung im Bereich der Unfallversicherung durch das Bundesgericht würde mangels Vorliegens einer echten Lücke gegen die Gewaltenteilung verstossen. Das Bundesgericht betont gleichzeitig, dass die Frage der (Un-)Angemessenheit statistischer Löhne in allen betroffenen Sozialversicherungsbereichen eine aktuelle Problematik darstellt, zu deren Lösung sich eine Anpassung im Gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anbieten würde.»

BGer 8C_254/2025 vom 23.06.2026

Assicurazione contro gli Involtini (Rendita d’invalidità; confronto dei redditi) / INSAI Lucerna / A.________

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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